Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung

Soweit der Betroffene in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeits­rechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild berufen, vgl. § 22 KUG. Die Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses ist dann grundsätzlich zulässig. Die Einwilligung kann sowohl ausdrücklich, als auch konkludent erteilt werden.

Ausdrückliche Einwilligung

Die Einwilligung kann zunächst ausdrücklich erteilt werden. Bei Minderjährigen ist darauf zu achten, dass auch der Erziehungsberechtigte einwilligen muss.

Beispiel: der Komparse bei einer Filmproduktion unterschreibt ein Formular, welches dem Filmproduzenten die Verbreitung von Filmaufnahmen gestattet, bei denen der Komparse mitwirkt.

Bei ausdrücklich erteilten Einwilligungen empfiehlt es sich, diese schriftlich festzuhalten.

Konkludente Einwilligung

Daneben ist die Einwilligung auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist, dass der Betroffene Kenntnis von der Art und Weise der Veröffentlichung hat. Er muss also wissen, in welchem Medium er abgebildet werden soll und in welchem Zusammenhang dies geschehen soll.

Beispiel: Der Reporter des TV-Boulevardmagazins stellt sich gemeinsam mit seinem Kameramann auf dem Alexanderplatz in Berlin einem Passanten entsprechend vor. Er teilt ihm ferner mit, dass er eine Umfrage für einen Bericht zum Rauchverbot durchführe. Er stellt seine Frage und hält dem Passanten das Mikrofon mit dem Logo des Fernsehsenders hin. Antwortet der Passant auf die Fragen und gibt seine Meinung kund, so hat er durch schlüssiges Verhalten und insbesondere durch Kenntnis der genauen Umstände zur Veröffentlichung seines Bildnisses eingewilligt.

Zweifelsregelung bei Entlohnung

Eine weitere Form der Einwilligung regelt § 22 KUG: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."

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