Interviewvertrag

Grundsätzlich steht es jedem frei, ob und wie sie sich zu einer Interviewanfrage äußern will. Ein Auskunftsanspruch der Presse besteht nach den Landespressegesetzen lediglich gegenüber Behörden (Löffler/Ricker, 5. Auflage 2005, Kap. 19 Rn 11).

Wird ein Interview ohne weiteren Vorbehalt freiwillig gegeben, wird darin grundsätzlich auch die Einwilligung gesehen, dass dieses unverändert veröffentlicht werden darf. Es empfiehlt es sich daher vor jedem Interview einen Interviewvertrag mit dem jeweiligen Medium abzuschließen. Insbesondere besteht hier die Möglichkeit der Vereinbarung eines Autorisierungsvorbehalts. Das Interview darf danach erst veröffentlicht werden, wenn dieses vorher dem Interviewten vorgelegt wurde und dieser gegenüber dem Medium die Freigabe erteilt hat.

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