Vertrag über die Veröffentlichung von Personenaufnahmen

Grundsätzlich dürfen Fotoaufnahmen von Personen aufgrund des Rechts am eigenen Bild ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Liegt eine Einwilligung vor stellt sich jedoch nicht selten die Frage, welche Art von Veröffentlichungen hiervon umfasst sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher daher, den Umfang der Einwilligung vertraglich zu vereinbaren.

 Dabei sollte insbesondere geregelt werden, in welchen Medien die Fotoaufnahmen veröffentlicht werden dürfen sowie ob diese bearbeitet und vor der Veröffentlichung nochmals vom Abgebildeten freigegeben werden müssen. Eine zeitliche und/oder örtliche Beschränkung der Veröffentlichungsbefugnis ist ebenfalls möglich.

Ein Interesse an einer Vereinbarung über die Reichweite der Veröffentlichungseinwilligung besteht dabei sowohl für den Abgebildeten als auch für den Fotografen bzw. denjenigen, der die Veröffentlichung der Fotoaufnahme vornimmt. Wird eine Fotoaufnahme ohne nachweisbare Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, droht demjenigen, der die Veröffentlichung vorgenommen hat, eine kostspielige Inanspruchnahme durch den Abgebildeten.

Nicht zu verwechseln ist eine Vereinbarung über die Veröffentlichung von Personenaufnahmen mit einer Nutzungsvereinbarung über die Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte an den Fotoaufnahmen. Bei von Fotoaufnahmen, auf denen Personen abgebildet sind, ist zwischen dem urheberrechtlichen Schutz des Fotografen und dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Abgebildeten zu unterscheiden. Zur Veröffentlichung der Fotoaufnahmen bedarf es dabei grundsätzlich der Einwilligung von beiden.

Mehr zu urheberrechtlichen Nutzungsvereinbarungen von Fotoaufnahme finden Sie hier.

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