Rechtsnews Medienrecht

BGH: Pflichten für die GEMA bei Schadenersatzansprüchen gegen Verletzer, I ZR 70/09- Multimediashow

a) Die GEMA ist den Berechtigten aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechti-gungsverträgen verpflichtet, im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Berechnet sie dabei den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie dieser Berechnung regel-mäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis hätte entrichten müssen. Enthält das Tarifwerk einen Tarif, der dem Grunde nach auf die in Rede stehende Nutzung anwendbar ist, aber zu einer der Höhe nach unangemessenen Vergütung führt, so ist die Höhe der im Tarif vorgesehe-nen Vergütung auf das angemessene Maß zu reduzieren. Zur Bestimmung des ange-messenen Maßes der Vergütung dürfen andere, eine ähnliche Nutzung betreffende Ta-rife herangezogen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 671 f. - Musikmehrkanaldienst).

b) Nimmt die GEMA im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch, so ist sie den Berechtigten, deren Rechte verletzt worden sind, nicht aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungs-verträgen verpflichtet, sie an diesem Verfahren und einem etwaigen Vergleichsab-schluss mit dem Verletzer zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die durch die Inan-spruchnahme des Verletzers erzielten Einnahmen entsprechend dem Verteilungsplan - nach Abzug bestimmter Beträge - allein an diese Berechtigten auszuschütten sind.

BGH: Vergütung für Nutzungsrechte an Übersetzungen, I ZR 38/07 - Talking to Addison

1. Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.

2. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.

KG: Urheberrechtsverstoß bei "Lichtbild im Lichtbild", 5 U 35/08

Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Verwertung eines Lichtbilds, auf dem ein (weiteres) "Lichtbild im Lichtbild" zu sehen ist, dessen Rechteinhaber dieser Verwertung nicht zugestimmt hat.

BGH: Google-Thumbnails keine Urheberrechtsverletzung, I ZR 69/08 - Vorschaubilder

1. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

2. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

3. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 (OLG Jena) - Vorschaubilder = GRUR 2010, 628

LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz für auf einer Webseite veröffentlichte Texte

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 12.08.2009 den Inhalt von Webseiten für urheberrechtsfähig erklärt. Danach ist der Inhalt einer Webseite dann als Werk des Webdesigners zu beurteilen, wenn die Webseite aufgrund der Optimierung des Inhalts in sprachlicher Hinsicht bei der Eingabe von allgemeinen Suchbegriffen in eine Suchmaschine als eines der ersten Ergebnisse erscheint.

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