Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten bestehen auch gegenüber erwachsenen Haushaltsangehörigen. Insofern ist jedenfalls ein konkretes Verbot der Teilnahme an sog. Tauschbörsen bzw. eine Belehrung geboten, dass die Teilnahme an sog. Tauschbörsen nicht illegal ist. Ein allgemeiner Hinweis „keine unrechtmäßigen Handlungen vorzunehmen und den Computer und das Internet ausschließlich für legale Zwecke zu verwenden“ ist dafür nicht ausreichend. Zudem hat im Streitfall die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie (gemeinsam) mit ihrem Mann die Computer, denen sie Zugriff auf den Internetanschluss gestattet haben, insbesondere daraufhin kontrolliert haben, dass dort keine Software installiert ist, die die Nutzung an sog. Tauschbörsen ermöglicht.
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