Rechtsnews Steuerrecht

BFH: Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, VI R 27/10

Pauschale Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (Abgrenzung zu VI R 16/08).

BFH: Anfall von Grunderwerbsteuer trotz anschließender Anteilsveräußerung, II R 45/08

Der Besteuerung der mittelbaren Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand steht die anschließende Veräußerung der Anteile auch dann nicht entgegen, wenn an den Rechtsvorgängen zum selben Konzern gehörende Unternehmen beteiligt sind .

BFH: Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung, VI R 56

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss .

Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein .

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen" kann .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.1.2009, VI R 56/07

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FG Niedersachsen: Unfallchirurg darf Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzen, 1 K 292/19

Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover hat entschieden, dass ein Unfallchirug die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen kann. Nach Angaben des Arztes nutzte dieser den Raum mit Hilfe einer vom Krankenhaus bereitgestellten Teleradiologie zur Begutachtung radiologischer Aufnahmen, sowie zu Fortbildungszwecken.

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BFH: Aufwendungen für Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin, VI R 46/17

Auch eine Flugbegleiterin kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ggf. in ihrer Steuererklärung ein Arbeitszimmer geltend machen.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

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