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Keine Nachzahlungszinsen mehr bei nachträglicher Rechnungskorrektur (EuGH und BFH)

FinanzamtIn der Vergangenheit war es bei Betriebsprüfungen gängige Praxis der Finanzämter, Eingangsrechnungen auf formale Fehler hin zu untersuchen. Wurden die Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG nicht beachtet, versagte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug. Erst mit Vorlage ordnungsgemäßer (korrigierter) Rechnungen war ein Vorsteuerabzug (wieder) möglich. Das Problem in der Praxis bestand nun darin, dass für das Finanzamt vom Unternehmer für die Zeit zwischen ursprünglicher (fehlerhafter) Rechnungsstellung und späterer Rechnungskorrektur Zinsen gem. § 233a AO forderte. Diesem Vorgehen hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung Senatex eine Absage erteilt. Der BFH hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Allen Betroffenen ist insoweit zu empfehlen, bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen qualifizierte Einwendungen gegen eine Verzinsung vorzubringen und ggf. gegen (geänderte) Steuerbescheide Einspruch einzulegen.

BFH: Rückwirkung und Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung, V R 26/15

Leitsätze

1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).

2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

EuGH: Rechnungen können rückwirkend berichtigt werden, C-518/14 - Senatex

Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

BFH: Umsatzsteuerpflicht eines Unternehmers, der seine Nutzer über das Internet an andere Unternehmen weiterleitet, XI R 16/10

Amtlicher Leitsatz

Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, ist auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.

BFH: Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBay, V R 2/11

Amtliche Leitsätze

1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform "ebay" kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.

2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

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