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WikiLeaks und journalistische Sorgfaltspflicht

Spätestens mit der Veröffentlichung eines Videos auf dem zwei Reuters-Mitarbeiter aus einem US-amerikanischen "Apache"-Helikopter erschossen werden (www.spiegel.de), gelangte die Internetplattform WikiLeaks zu Bekanntheit. Dabei war es nicht die einzige Veröffentlichung der Internetplattform, die für Aufsehen gesorgt hat. Nach der Pleite der isländischen „Kaupthing-Bank“ hat WikiLeaks ein zugespieltes internes Dokument der Bank veröffentlicht, aus welchem hervorgeht, dass die Bank kurz vor ihrer Pleite von ihren Eignern u.a. durch Abschreibung großer Schuldsummen geplündert worden ist. Letzte Woche hat schließlich die Tagesschau über ein von WikiLeaks veröffentlichtes internes Papier der CIA berichtet, welches eine geheime, auf die Bundesrepublik zugeschnittene PR-Strategie betreffend dem Afghanistan-Einsatz offenbart. Ohne Frage, alles Berichterstattungen von hohem öffentlichen Interesse. Für Medienschaffende stellt sich damit die Frage des Umgangs von WikiLeaks als Quelle.

Kreuzfahrt Schiff
Bild von Danny See Chuan Seng auf Pixabay

BGH: Keine Werbung für "Urlaubslotto" mit Prominentenbild, I ZR 207/19

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Nutzung eines Prominentenbildes zu Werbezwecken ohne entsprechende Zustimmung einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Sonntagszeitung hatte im Rahmen einer Anzeige für das "Urlaubslotto" das Foto veröffentlicht, und hierdurch nach Ansicht der Richter den vermögensrechtlichen Bestandteil des Grundrechts verletzt.

Foto: Danny See Chuan Seng, Pixabay 

Maus Falle
Bild von Rudy and Peter Skitterians auf Pixabay

BGH: Unzulässiger "clickbait" mit Bildern von Prominenten, I ZR 120/19

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Medien Bilder von Personen des öffentlichen Lebens nicht zu Werbezwecken mittels "clickbait" ohne deren Zustimmung einsetzen dürfen. Dies gilt nach Ansicht der Richter besonders dann, wenn zwischen den Betroffenen und dem angeworbenen Thema keinerlei Verbindung besteht.

Foto: Rudy and Peter Skitterians, Pixabay 

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur mit schriftlicher Zustimmung!

Veröffentlichung von MitarbeiterfotosDie Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.

BAG: Schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterbildnissen erforderlich, 8 AZR 1010/13

Leitsätze

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

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