Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Was darunter zu erfassen ist, wird näher in § 7 ErbStG definiert. So ist eine Schenkung unter Lebenden grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, bei welcher der Erwerber auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.

Zusätzlich müssen auch Erwerbe aufgrund der Vollziehung einer Auflage, vorweggenommene Erbregelungen und bestimmte Zuwendungen im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses versteuert werden. Voraussetzung einer Schenkung ist ein zunächst der Bereicherungswille. Ein Nachweis einer beiderseitigen Einigung über die Untgeltlichkeit der Zuwendung ist dabei nicht notwendig. Die Schenkung muss jedoch endgültig sein und es darf sich nicht nur um eine zeitlich beschränkte unentgeltliche Leihgabe handeln.

Wie auch bei der Erbschaft, hat der Begünstigte bei einer Schenkung eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Diese Anzeigepflicht trifft jedoch auch den Schenker und Dritte wie beispielsweise Gerichte, Behörde und Notare. Der Schenker wird aber von der Anzeigepflicht befreit, wenn er weiß, dass der Beschenkte den Erwerbsvorgang ordnungsgemäß angezeigt hat. Zusätzlich trifft den Beschenkten die Pflicht auch Auskunft über frühere Schenkungen der letzten 10 Jahre zu geben. 

Verstöße gegen die Anzeige und Erklärungspflichten bei Schenkungen können zu einer Hinterziehung von Schenkungssteuer führen. 

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