Absolute Revisionsgründe, § 119 FGO

Ein Urteil ist in den in § 119 Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Fällen stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Es liegt dann ein für eine Revision relevanter Verfahrensmangel vor. Die in § 119 FGO genannten Fälle werden auch absolute Revisionsgründe genannt.

Während ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. Nr. 3 FGO regelmäßig nur dann zur Aufhebung des Urteils führt, wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann und das Beruhen entsprechend festgestellt wird, ist eine derartige Feststellung bei den absoluten Revisionsgründen des § 119 FGO nicht erforderlich. Bei den in § 119 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensverstößen wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. 

Folgende absolute Revisionsgründe werden in § 119 FGO benannt:

  1. das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt,
  2. bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt,
  4. ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  5. das Urteil ist auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  6. die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen.

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