Revisionsantrag

Die Begründung der Revision beim Bundesfinanzhof muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Revisionsantrag beinhalten. Dabei handelt es sich um die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

Die Antragstellung kann sich an der in § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Fall der Begründetheit der Revision orientieren. Zu unterscheiden ist, ob die Sache (nach Ansicht des antragstellenden Revisionsklägers) spruchreif ist oder nicht.

Ist die Sache spruchreif ist, kann der BFH in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag kann dann beispielsweise wie folgt lauten:

… und beantragen:
1. Das Urteil des Finanzgerichts [N.N.], [Az.] vom [Datum], zugestellt am [Datum] wird aufgehoben.
2. Die Bescheide
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]

in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom [Datum]
werden dahin geändert, dass ...

Die Anträge zur Sache orientieren sich am erstinstanzlichen Begehren. Soweit der Revisionskläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt, werden letztlich die erstinstanzlichen Klageanträge in die Revisionsschrift übernommen. Dabei ist zu beachten, dass keine Klagerweiterung erfolgen darf. Diese wäre gem. § 123 Abs. 1 FGO unzulässig.

Ist die Sache nicht spruchreif, ist sie zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Revisionsantrag lautet dann:

… und beantragen:
1. Das Urteil des Finanzgerichts [N.N.], [Az.] vom [Datum], zugestellt am [Datum] wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Fehlende Spruchreife ist gegeben, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 FGO vorliegt, das erstinstanzliche Urteil an einem sonstigen Verfahrensmangel leidet (insbesondere bei mangelnder Sachaufklärung), oder die Entscheidung des Finanzgerichts keine tatsächlichen Feststellungen zu einem Rechtsproblem enthält, das der BFH entgegen dem Finanzgericht für entscheidungserheblich erachtet.

Hatte der Kläger in der ersten Instanz teilweise Erfolg, so ist klarzustellen, welche Teile des welche Anträge im Rahmen der Revision weiterverfolgt werden. Der Revisionsantrag muss deutlich erkennen lassen, in Bezug auf welche Anträge der Revisionskläger das finanzgerichtliche Urteil für falsch hält.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860