Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)

Klage FinanzgerichtGegen ein Urteil des Finanzgerichts kann gem. § 115 Abs. 1 FGO unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden, wenn das Finanzgericht die Revision im erstinstanzlichen Urteil zugelassen hat. Die Einlegung der Revision erfolgt durch eine Revisionsschrift. In der Revisionsschrift ist u.a. auf die Revisionsgründe einzugehen. Durch das Revisionsverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Streitfragen durch ein anderes Gericht. Bei der Revision zum Bundesfinanzhof sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

Formelle Voraussetzungen der Revision

Das Revisionsverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere in den §§ 115 ff. FGO geregelt.

Die Revision muss vom Finanzgericht zugelassen werden. Die Zulassung der Revision durch das Finanzgericht erfolgt ausdrücklich. Enthält das Urteil keine Angaben zur Revisionszulassung ist die Revision nicht zugelassen. Das Urteil kann damit nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Eine Revisionszulassung erfolgt, wenn mindestens einer der in § 115 Abs. 2 genannten Revisionsgründe (s.u.) vorliegt.

Bei der Revision ist gem. § 120 Abs. 1 FGO die Schriftform zu beachten. Die Revision wird beim Bundesfinanzhof als Adressat (und nicht etwa beim Finanzgericht) eingelegt. In der Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Ihr soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils beigefügt werden.

Eine Revision muss innerhalb einer Frist von einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden, § 120 Abs. 1 FGO. Die Begründung der Revision muss gem. § 120 Abs. 2 S. 1 FGO innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Die Revision muss gem. § 62 Abs. 4 FGO von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, eingelegt werden.

Revisionsgründe der FGO

Damit ein Revisionsverfahren möglich ist, müssen Revisionsgründe vorliegen. Revisionsgründe sind gem. § 115 FGO:

Revisionsschrift an den BFH

Revisionsschrift BFHDas Revisionsverfahren beim BFH beginnt mit der Einreichung einer Revisionsschrift. Die Revisionsschrift kann zunächst als einfache Revisionsschrift ohne Begründung eingereicht werden, um die Frist von einem Monat zu wahren. In einem weiteren Schriftsatz kann dann die Revision begründet werden. Hierfür stehen insgesamt zwei Monate zur Verfügung (s.o.).

Eine vollständige Revsionsschrift enthält die Revisionsanträge und die Angabe der Revisionsgründe, vgl. § 120 Abs. 3 FGO.

Weitere Einzelheiten zur Revisionsschrift >

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