(Weitere) Fristen im Einspruchsverfahren

Hat der Steuerpflichtige gegen eine Entscheidung des Finanzamtes Einspruch eingelegt, so ist die Behörde verpflichtet ihre ursprüngliche Entscheidung nochmals zu überprüfen. Zunächst muss der Einspruch selbst fristgerecht eingelegt werden. Im anschließenden Einspruchsverfahren kann das Finanzamt dem Einspruchsführer verschiedene (weitere) Fristen setzen, die unbedingt beachtet werden müssen.

Erklärungsfristen im Einspruchsverfahren

Zur Beschleunigung des Einspruchsverfahrens kann die Finanzbehörde gemäß § 364 b AO dem Steuerpflichtigen eine Frist setzen

  1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
  2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
  3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

Dabei steht es im Ermessen der Behörde, wie lange die gesetzte Frist ist. Fristen, die kürzer als ein Monat sind, sind in der Regel unangemessen und damit unwirksam. In jedem Fall sind Fristsetzungen von der Behörde zu begründen. Auf die gesetzten Fristen ist in jedem Fall zu reagieren, selbst wenn sie unbegründet oder unangemessen kurz sind.

Fristversäumnis hat erhebliche Folgen

Zugleich belehrt die Finanzbehörde den Einspruchsführer darüber, dass er mit Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, nicht gehört werden kann. Damit soll nicht nur das Einspruchsverfahren, sondern auch das sich daran anschließende Klageverfahren beschleunigt werden. Diese Belehrung ist ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen sind einzuhalten.

Dieser Ausschluss gilt nämlich nicht nur für das Einspruchsverfahren, sondern auch für ein sich daran anschließendes Klageverfahren. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde gesetzten Frist im Einspruchsverfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

Zu beachten ist jedoch, dass verspätet eingereichte Erklärungen gleichwohl zu einer Verböserung des Bescheides führen können. Die Nichtberücksichtigung von verspätet vorgebrachten Erklärungen gilt somit nicht zu Lasten des Einspruchsführers.

Verlängerung der Fristen möglich

Grundsätzlich besteht die Mögichkeit die Fristen zu verlängern. Ein entsprechender Antrag sollte in jedem Fall vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgen. Sollte die Frist ohne Verschulden versäumt worden sein, so kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dadurch erhält der Einspruchsführer die Möglichkeit, die angeforderten Erklärungen und Belege nachzureichen.

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