Einspruchsverfahren im Steuerrecht

Einspruch - objectionDas steuerrechtliche Einspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung eines Einspruch. Anschließend überprüft die Finanzbehörde die angegriffene Entscheidung nochmals. Das Ergebnis teilt sie dem Einspruchsführer in einer Einspruchsentscheidung mit. Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Ohne das Einspruchsverfahren durchlaufen zu haben ist eine Klage in der Regel nicht möglich. Das Einspruchsverfahren ist im siebten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt.

Ablauf des Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren beginnt mit der fristgerechten Einlegung des Einspruchs, z.B. eines Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Einsprüche sind daneben gegen weitere Verwaltungsakte statthaft und z.B. im Zusammenhang mit Verfahren der Steuererhebung (Stundung von Steuern, Erlass von Steuern etc.) und der Vollstreckung von Steuern (z.B. Aussetzung der Verwertung, einstweilige oder endgültige Einstellung der Vollstreckung) relevant.

Nach der Einspruchseinlegung erfolgt die Prüfung des Einspruchs durch das Finanzamt. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zulässigkeit des Einspruchs
  2. Begründetheit des Einspruchs

Anschließend trifft die Finanzbehörde eine Einspruchsentscheidung. Diese beendet des Einspruchsverfahren.

Soweit dem Einspruch  nicht umfassend stattgegeben wird, hat der Einspruchsführer als weiteres Rechtsmittel die Möglichkeit, Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.

Begründung des Einspruchs

Nach § 357 Abs. 3 S. 3 Abgabenordnung (AO) soll der Einspruch begründet werden. Es besteht keine Pflicht, den Einspruch zu begründen. Damit kann insbesondere zur Fristwahrung ein einfacher Einspruch ohne Begründung eingelegt werden. 

Der Einspruch kann allerdings auch sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden. Eine Frist für eine Begründung besteht dabei grundsätzlich nicht. Allerdings kann das Finanzamt zur Begründung nach § § 364a AO eine Ausschlussfrist setzen. Regelmäßig sollte ein Einspruch zeitnah, umfassend und unaufgefordert begründet werden, da ein Einspruch mit Begründung die Erfolgsauaasichten des Steuerpflichtigen deutlich erhöht und das Verfahren insgesamt beschleunigt. Außerdem dient ein sorgfältig vorbereiteter und begründeter Einspruch auch der Selbstkontrolle des Steuerpflichtigen. Erkennt er frühzeitig und ausreichend die Chancen, Risiken, Stärken und Schwächen seines Vorgehens, kann er eine umfassend informierte Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffen. Diese Entscheidung vor und während des Einspruchsverfahrens erfolgt zu einem Zeitpunkt, an dem die Kostenbelastung insgesamt noch gering ist. 

Dauer des Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren kann unterschiedlich lange dauern. Die Verfahrensdauer hängt neben der aktuellen Auslastung des Finanzamts vor allem von der Komplexität des jeweiligen Sachverhalts ab. Außerdem hängt die Verfahrensdauer auch davon ab, ob noch weitere Verfahren wie z.B. ein finanzgerichtliches Musterverfahren oder ein Steuerstrafverfahren zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass das Finanzamt vor einer Entscheidung über den Einspruch zunächst dieses weitere finanz- oder strafrechtliche Verfahren abwartet.

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