Steuerliches Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren im Steuerrecht

Einspruch - objectionDas steuerrechtliche Einspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung eines Einspruch. Anschließend überprüft die Finanzbehörde die angegriffene Entscheidung nochmals. Das Ergebnis teilt sie dem Einspruchsführer in einer Einspruchsentscheidung mit. Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Ohne das Einspruchsverfahren durchlaufen zu haben ist eine Klage in der Regel nicht möglich. Das Einspruchsverfahren ist im siebten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt.

Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Einspruch Finanzamt

Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird der Steuerbescheid bestandskräftig / rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Bei Einsprüchen sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders wichtig ist, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird! In eiligen Fällen kann es genügen, einen fristwahrenden Einspruch einzulegen, welcher lediglich die Mindestvoraussetzungen berücksichtigt. Insbesondere eine Begründung des Einspruchs kann dann nachgereicht werden.

Zulässigkeit des Einspruchs

Das Finanzamt prüft nach Eingang eines Einspruchs zunächst, ob dieser überhaupt zulässig ist. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so wird der Einspruch nach § 358 AO als unzulässig verworfen. Andernfalls wird die Prüfung fortgesetzt. Es wird dann geprüft, ob der Einspruch auch begründet ist, d.h. ob die vom Einspruchsführer vorgebrachten Argumenten zutreffend sind und der Steuerbescheid geändert werden muss.

Einspruchsfrist

Soll gegen einen Bescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden, so beträgt die Frist für den Einspruch einen Monat nach dessen Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Geht der Einspruch verspätet ein, weist ihn das Finanzamt als unzulässig zurück. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. In besonders begründeten Fällen kann bei einer versäumten Frist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.

(Weitere) Fristen im Einspruchsverfahren

Hat der Steuerpflichtige gegen eine Entscheidung des Finanzamtes Einspruch eingelegt, so ist die Behörde verpflichtet ihre ursprüngliche Entscheidung nochmals zu überprüfen. Zunächst muss der Einspruch selbst fristgerecht eingelegt werden. Im anschließenden Einspruchsverfahren kann das Finanzamt dem Einspruchsführer verschiedene (weitere) Fristen setzen, die unbedingt beachtet werden müssen.

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