Mitwirkungspflichten im Steuerrecht

Den Steuerpflichtigen treffen im deutschen Steuerrecht umfangreiche Mitwirkungspflichten. Die sorgfältige Beachtung der Mitwirkungspflichten trägt regelmäßig dazu bei, dass ein Steuerstreit entweder überhaupt nicht entsteht zu lassen, oder erhöht zumindest die Chancen für den Steuerpflichtigen erheblich, einen Steuerstreit erfolgreich zu führen und diesen zu gewinnen. Die Mitwirkungspflichten sind in §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt.

Wichtige Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sind:

  1. Ordnungsgemäße Buchführung, §§ 140 ff., 145 ff. AO
  2. Ordnungsgemäße elektronische Aufzeichnungen, § 146b AO
  3. Aufzeichnung des Wareneingangs, § 143 AO
  4. Aufzeichnung des Warenausgangs, § 144 AO
  5. Aufbewahrung von Unterlagen, § 147 f. AO
  6. Abgabe von Steuererklärungen, § 149 ff. AO
  7. Berichtigung von Erklärungen, § 153 AO

Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nicht nur zu einer Schätzung (§ 162 AO) führen, sondern ggf. auch eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) darstellen. Somit kommt der Beachtung der Mitwirkungspflichten eine doppelte Bedeutung zu: neben der Vermeidung finanzieller Risiken durch hohe Hinzuschätzungen des Finanzamts wird eine mögliche Bestrafung wegen Steuerhinterziehung einschließlich der damit verbundenen weiteren negativen Folgen (z.B. Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis) vermieden.

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