Berichtigung Steuererklärung, § 153 AO

Berichtigung Erklaerung 153 AOErkennt ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Berichtigung von Erklärungen stellt eine besondere und sehr praxisrelevante Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen dar. Die Berichtigungspflicht ist in § 153 AO geregelt.

Beteiligte

Soweit der Steuerpflichtige eigene Versäumnisse entdeckt, sind diese dem Finanzamt im Rahmen der Mitwirkungspflichten gem. § 153 Abgabenordnung (AO) unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Richtigstellungen vorzunehmen. Die Berichtigung kann der Steuerpflichtige selbst oder sein Berater (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) vornehmen.

Berichtigungen nach § 153 AO sind unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Versäumnissen Dritter vorzunehmen. Häufiger Anwendungsfall einer erforderlichen Berichtigung sind in diesem Zusammenhang etwa Erbfälle, in denen die Erben erkennen, dass der Erblasser bestimmten Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Berichtigung muss dann von den Erben bzw. der Erbengemeinschaft für den Erblasser vorgenommen werden, wobei auch hier eine Vertretung möglich ist.

Umfang

Eine übliche Formulierung für eine kurzen Berichtigung lautet etwa:

"…
bei der Durchsicht meiner Unterlagen habe ich festgestellt, dass [individuelle Angaben zu Einkunftsart, -höhe und Zeitraum]. Ich berichtige hiermit meine Einkommensteuererklärung wie ausgeführt.
…"

Alternativ kann eine detaillierte Berichtigung erfolgen, welche insoweit umfangreicher ausfallen kann (s. z.B. das Muster unten). Art und Umfang sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Zu beachten ist allerdings auch, dass die Berichtigung sich alleine auf die für die Korrektur erforderlichen Angaben und Informationen beschränkt, um nicht zu viele Informationen zu übermitteln, welche einerseits für eine Berichtigung nach § 153 AO nicht erforderlich sind, andererseits aber zu Mehraufwand, Nachfragen und im Extremfalls zu Folgeverfahren, einschließlich von Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren führen können. Letzlich gilt für die Berichtigung nach § 153 AO: soviel wie nötig, so wenig wie möglich.

Außerdem gilt:

Tipp


Praxis-Tipp: Grundsätzlich sollte eine Berichtigungserklärung allgemein gehalten werden und sich auf die erforderlichen Angaben beschränken. Eine rechtliche Bewertung dahingehend, ob es sich (noch) um eine Berichtigung nach § 153 AO oder (schon) um eine Selbstanzeige nach § 371 AO handelt ist weder erforderlich noch sinnvoll. Dies kann lediglich zur Einleitung eines (unnötigen) weiteren Verfahrens in Gestalt eines Steuerstrafverfahrens führen.


Verletzung der Berichtigungspflicht

Die Verletzung der Berichtigungspflicht kann zu einer eigenständigen strafbaren Steuerhinterziehung führen. Dies gilt auch dann, wenn wie in den genannten Erbfällen die eigentliche Steuerhinterziehung von einem Dritten wie dem Erblasser begangen wurde. Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung bezieht sich in diesen Fällen dann darauf, dass die erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene Berichtigung nach § 153 AO unterlassen wurde.

Muster einer ausführlichen Berichtigung

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