Das Werk als geistige Tätigkeit

Voraussetzung des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG ist insbesondere, dass die Schöpfung aus einer geistigen Tätigkeit hervorgegangen ist. Dies setzt einen geistigen Inhalt und eine Formgebung voraus.

Geistiger Inhalt

Ein Werk muss einen geistigen Inhalt aufweisen. Dadurch wird es von rein handwerklichen Gegenständen abgegrenzt, die keine Werke i.S.d. Urheberrechts sind. Der geistige Inhalt kommt bei den einzelnen Werken unterschiedlich zum Ausdruck. Bei Werken der Literatur und Wissenschaft ist ein geistiger Gedankeninhalt, bei den Werken der Kunst eine ästhetische Gestaltung erforderlich.

Daraus folgt, dass bei Werken der Literatur und Wissenschaft der geistige Gehalt sowohl in der Gedankenformung und -führung liegen kann, als auch in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes.

Nicht auf den gedanklichen, sondern auf den ästhetischen Gehalt kommt es bei den Werken der Kunst an. Bei Werken der Kunst muss es sich um eine Schöpfung individueller Prägung handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann. Wo die Grenze nun freilich zu liegen hat, ist eine schwierige Frage. Erforderlich ist ein gewisser "ästhetischer Überschuss".

Auf die Qualität des Inhaltes kommt es bei der Beurteilung nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Schöpfung einmalig oder neu ist. Entscheidend ist allein das Vorliegen eines geistigen Gehalts.

Beispiel: Auch die x-te Darstellung der Muttergottes kann den (neben der entsprechenden kunsthistorischen Bedeutung) einen entsprechen geistigen Gehalt aufweisen.

Abzugrenzen ist allerdings von der bloßen Nachbildung fremder Vorbilder. Eine solche Nachbildung stellt keine geistige Leistung auf Grund eigenpersönlicher Schöpfungskraft dar. Grundlegend für diese Erkenntnis war der Fall „Apfel-Madonna" (BGHZ 44, 289, 293): Ein Kaufmann reproduziert gemeinfreie Madonnenskulpturen, indem er diese nachschnitzt. Der BGH verneinte einen geistigen Gehalt, da er nicht aus eigener Vorstellung ein Werk schöpfte, sondern nur wiederholte, was der Schöpfer des Originals auf Grund seiner schöpferischen Tätigkeit bereits geschaffen hat.

Formgebung

Nicht das Motiv oder der abstrakte Inhalt der Darstellung sind schutzfähig, sondern allein die Art und Weise der Darstellung, die konkrete Wiedergabe. Das setzt voraus, dass das Ergebnis des geistigen Schaffens des Urhebers eine Verselbstständigung erfahren haben muss. Das Werk darf nicht nur im Geist des Schöpfers vorhanden sein. Es muss vielmehr durch eine für Dritte konkret wahrnehmbaren Form überführt worden sein.

Beispiele: Das Manuskript oder das Buch des Autors (nicht die Geschichte in seinem Kopf), die Plastik des Künstlers (nicht deren Beschreibung oder der Holzblock), das Foto des Fotografen (nicht die Idee für das Motiv).

Alles was außerhalb dieser Formgebung liegt, bleibt für die Beurteilung der Gestaltungsform außer Betracht.

Daraus ergibt sich, dass eine abstrakte Idee als solche keinen Urheberrechtsschutz genießen kann. Im Umkehrschluss bedeutet das jedoch nicht, dass das Werk unbedingt körperlich erfahrbar sein muss.

Beispiel: Auch eine Melodie oder ein Fernsehbild sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich.

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