Das Aufführungsrecht nach § 19 Abs. 2 UrhG enthält das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung zu Gehör zu bringen. Darüber hinaus ist es das Recht, irgendein Werk bühnenmäßig aufzuführen.
Es handelt sich beim Aufführungsrecht um zwei unterschiedliche Rechte.
§ 19 Abs. 2 Var. 1 UrhG regelt das Recht der musikalischen Aufführung. Diese erfolgt dadurch, dass ausschließlich ein Werk der Musik präsentiert wird.
Beispiele: klassisches Konzert, Orgelspiel, Straßenmusikant.
§ 19 Abs. 2 Var. 2 UrhG regelt das Recht der bühnenmäßigen Aufführung. Eine bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn die Darbietung über das Auge und das Ohr erfasst werden kann.
Beispiele: Theaterstück, Oper, Musical.