Das Gesetz kennt nicht nur das Original, sondern auch Bearbeitungen und Umgestaltungen. Diese tragen, anders als Werke, die durch freie Benutzung entstehen, den individuellen Geist des Urhebers weiter in sich. Es gehört daher zum Urheberrecht, das Recht zur Bearbeitung und das Recht, die Veröffentlichung oder die Verwertung von Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten, § 23 UrhG. Im Gegensatz dazu ist die freie Benutzung eines Werkes gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Die Abgrenzung zwischen § 23 UrhG und § 24 UrhG kann im Einzelfall schwierig sein.
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