Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. § 19a UrhG das Recht des Urhebers, ein  Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Vorschrift hat vor allem im Zusammenhang mit dem Internet eine große Bedeutung.

"drahtgebunden oder drahtlos"

Durch die Voraussetzungen der Drahtgebundenheit und/oder Drahtlosigkeit werden von § 19a UrhG alle Arten von Übertragungen und Weiterverbreitungen erfasst.

"Öffentlichkeit"

Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert. Danach setzt die Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG voraus, dass diese für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört dabei jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

"von Orten und zu Zeiten nach Wahl"

Das Werk muss sowohl von Orten, als auch zu Zeiten nach Wahl des Nutzers abgerufen werden können. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Es ist nicht ausreichend, das nur ein Merkmal erfüllt ist. Typischerweise sind Informationen im Internetorts- und zeitunabhängig abrufbar.

"zugänglich machen"

Zugänglichmachung bedeutet die Bereitstellung des Werkes zum interaktiven Abruf. Nicht erforderlich ist, dass das Werk tatsächlich abgerufen wird (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2010, S. 142). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist technologieneutral gefasst und umfasst z.B. das Internet, WAN- oder LAN-Netze.

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