Tonträgerherstellungsvertrag

Bei einem Tonträgerherstellungsvertrag verpflichtet sich der Urheber dazu, sein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zur Verfügung zu stellen, der Hersteller verpflichtet sich den Urheber zu vergüten und das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Bei Abschluss eines solchen Vertrages sollte der Urheber die sich daraus Pflichten des § 42a UrhG beachten. Danach muss der Urheber, wenn er sein Werk gegenüber einem Produzenten zur Verfügung gestellt hat, auch jedem anderen Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn das Werk nicht mehr den Überzeugungen des Urhebers entspricht und ihm die Verwertung des Werkes zugemutet werden kann.

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