Einzelne Verlagsverträge

Filmvertrag

In den §§ 88 ff. UrhG finden sich die speziellen Normen zu den Filmwerken. Ein Urheber, beispielsweise eines  Werkes der Literatur, kann einem anderen die Verfilmung seines Werkes gemäß § 88 Abs. 1 UrhG gestatten. Damit räumt er im Zweifel auch das Recht zur Veränderung, Umgestaltung und weiteren Verwendung des Werkes zur Herstellung eines Filmwerkes ein.

Wahrnehmungsvertrag

Beim Wahrnehmungsvertrag werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert. Man unterscheidet zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.

Vertrag über Kunstwerke

Auf dem Gebiet der bildenden und angewandten Kunst lassen sich wegen der Vielfalt der Werkarten nur grob einzelne Typen von Verträgen bestimmen. Man unterscheidet hier zwischen Kunstverlagsverträgen, gegenständlich wirkenden Lizenzverträgen, obligatorisch wirkenden Lizenzverträgen, Bestellverträgen und Ausstellungsverträgen.

Designvertrag

Designverträge haben entweder die Einräumung von Nutzungsrechten an bestimmten bereits bestehenden Entwürfen, Vorlagen, Designs zum Gegenstand, dann handelt es sich meist um Lizenzverträge oder sie haben den Entwurf eines Designs (regelmäßig ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB). Die Erfüllung des Werkvertrages allein, führt aber nicht zur Übertragung der Nutzungsrechte, vielmehr müssen diese beispielsweise durch einen Lizenzvertrag separat übertragen werden.

Bestellvertrag

Beim Bestellvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines Werkes nach den genauen Angaben des Bestellers (§ 47 VerlG). Der Bestellvertrag ist kein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes. Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, im Unterschied zu einem (echten) Verlagsvertrag jedoch nicht zur Verbreitung des Werkes. Der Besteller entscheidet vielmehr frei darüber, ob er das bestellte Werk verwerten möchte.

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