Vertrag über Kunstwerke

Auf dem Gebiet der bildenden und angewandten Kunst lassen sich wegen der Vielfalt der Werkarten nur grob einzelne Typen von Verträgen bestimmen. Man unterscheidet hier zwischen Kunstverlagsverträgen, gegenständlich wirkenden Lizenzverträgen, obligatorisch wirkenden Lizenzverträgen, Bestellverträgen und Ausstellungsverträgen.

Der Kunstverlagsvertrag ist dem Verlagsvertrag ähnlich. In der Praxis gelten hier die Richtlinien für den Abschluss und Auslegung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern von 1926. Diese haben zwar seit 1936 keine zwingende Bindungswirkung mehr, sind jedoch als Verkehrssitte anerkannt. So ergibt sich hieraus, dass die Auflage im Zweifel 500 Stück bei Vervielfältigungen beträgt. Außerdem sind dem Urheber Änderungen seines Werkes mit Rücksicht auf die Reproduktionstechnik nur mit Zustimmung des Verlegers gestattet.

Beim gegenständlich wirkenden Lizenzvertrag kann der Urheber dem Vertragspartner nur einzelne Rechte, oder alle Nutzungsrechte einräumen, während bei ihm das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt. Hierzu ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.

Übernimmt ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem freischaffenden Künstler keine Ausführungspflicht (zur Promotion, oder zur Verbreitung etc.), so geht man vom Vorliegen eines obligatorischen Lizenzvertrages aus, in dem dem Unternehmer nur eine durch den Vertragszweck begrenzte Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis eingeräumt wird. Hier sehen die Vertragsgrundsätze des Bundes Deutscher Gebrauchsgrafiker vor, dass der Grafiker dem Auftraggeber grundsätzlich nur eine Lizenz einräumt, dieser also nicht Eigentümer des Werkes wird.

Bezieht sich ein Vertrag auf die Herstellung eines Kunstwerkes, so liegt ein Werkvertrag vor. Hierunter fallen Architektenverträge und Verträge über die Herstellung von Portraits.

Mit dem Ausstellungsvertrag verpflichtet sich der Galerist, die Werke eines bildenden Künstlers oder Fotographen öffentlich auszustellen und für ihn zu werben, wofür er mit einer Verkaufsprovision belohnt wird. Hierzu wird ihm das Ausstellungsrecht und das Verbreitungsrecht eingeräumt.

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