Vertrag über Fotografien

Grundsätzlich ist die Verwertung von Lichtbildwerken oder Lichtbildern ähnlich der der Werke bildender Kunst (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 272). Bei beiden Werkarten ist regelmäßig das eigentliche Lichtbild oder Werkoriginal der Wertträger, der ausgestellt oder veräußert wird.

Aber auch Lichtbilder und Lichtbildwerke werden häufig beispielweise durch Abdruck auf Printmedien vervielfältigt und verbreitet. Dem liegen Verlagsverträge zu Grunde, die sich aber nicht nach den Normen des Verlagsgesetzes, sondern lediglich nach dem UrhG und dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB richten (Gemäß § 1 VerlG gilt das Verlagsgesetz nur für Werke der Literatur und der Tonkunst.). Soll ein Lichtbild erst noch erstellt werden, sind die Regeln zum Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) anwendbar, die jedoch keine Übertragung der Nutzungsrechte beinhalten. Die Übertragung der Nutzungsrechte muss explizit erfolgen und richtet sich dann wieder nach den §§ 31 ff. UrhG und wird regelmäßig in Form eines Lizenzvertrages erfolgen.

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