Beim Wahrnehmungsvertrag werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert. Man unterscheidet zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.
Beim Bühnenvertriebsvertrag erhalten die Theater- oder Bühnenverlage das Recht vom Urheber, die Bühnenaufführungsrechte zu verwalten. Sie können diese Rechte individuell wahrnehmen. An Stelle des Urhebers verteilen sie Aufführungsgenehmigungen und ziehen die Tantiemen ein, die anschließend zwischen dem Unternehmen und dem Autor geteilt werden.
Beim Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften handelt es sich um Verträge zur kollektiven Wahrnehmung von Nutzungsrechten, da es in diesem Bereich vielfach nicht möglich ist, mit allen in Frage kommenden Verwertern Verträge abzuschließen. So kann ein Werk zur selben Zeit an vielen Orten gesendet, fotokopiert oder vermietet werden. Im Wahrnehmungsvertrag werden den Verwertungsgesellschaften die Rechte und Ansprüche der Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten eingeräumt.