Urheberrecht aus Berlin

Literaturverlagsvertrag

Die typische und in der Praxis häufigste Art von Verlagsverträgen sind solche, die Schriftwerke zum Gegenstand haben. § 1 VerlG spricht zwar von „Literatur“, Gegenstand eines Verlagsvertrages können jedoch grundsätzlich alle Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein (z.B. Sachbücher, Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge). 

Verlagsvertrag über Sammelwerke

Vertragsgegenstand eines Verlagsvertrages können auch Sammlungen sein, die aus mehreren selbstständigen Werken bestehen (z.B. ein Gedichtband, Band mit Kurzgeschichten). Will der Verleger eine solche Sammlung Vervielfältigen und Verbreiten stellt sich die Frage von wem er sich das dafür notwendige Recht übertragen lassen muss.

Der Musikverlagsvertrag

musikverlagsvertrag

Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, § 97a UrhG

Abmahnung im UrheberrechtDie Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen ist gesetzlich in § 97a UrhG geregelt. Die Regelung sieht vor, dass bei urheberrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden soll. Außerdem begrenzt die Vorschrift die Erstattung von Anwaltskosten in einzelnen Fällen. Eine Begrenzung der Kostenerstattung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

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