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BGH: Voraussetzungen einer wirksamen Schutzrechtsverwarnung, X ZR 56/09 - Besonderer Mechanismus

a) Für das Interesse an der Feststellung, dass dem Schutzrechtsinhaber keine Ansprüche aus einem gewerblichen Schutzrecht zustehen, ist eine Verwarnung aus dem Schutzrecht nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Rechtsinhaber eines Anspruchs aus dem Schutzrecht berühmt.

b) Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

c) Der Schutzrechtsinhaber verliert seine Ansprüche nach dem Besonderen Mechanismus des EU-Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 nicht schon dadurch, dass er sich auf eine Anfrage desjenigen, der ein dem Mechanismus unterliegendes Arzneimittel importieren oder im Inland vertreiben will, auf seine Rechte beruft, ohne konkret mitzuteilen, aus welchem Schutzrecht er diese herleitet.

 

BGH: Voraussetzungen zur Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens, I ZB 64/10 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Oberlandesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist.

b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden.

c) Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

LG Hamburg: Zuständigkeit des Gerichts bei Internetstreitigkeiten erfordert sachlichen Zusammenhang, 303 O 197/10

Bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet ist die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr muss ein sachlicher Zusammenhang mit der Domain und dem Landgerichtsbezirk bestehen. 

OLG Frankfurt/M: Anforderungen an Unterlassungserklärung bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung, 11 W 15/11

Amtlicher Leitsatz

Eine ausdrücklich auf den konkreten Buchtitel, welcher Gegenstand eines Testkaufs war, beschränkte Unterwerfungserklärung, lässt die Wiederholungsgefahr regelmäßing nicht entfallen. 

KG: Sofortige Beschwerde ist Rechtsmittel bei Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfahren, 5 W 75/11

Amtliche Leitsätze

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu einem Kostenwiderspruch ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde.

2. Ein Kostenwiderspruch stellt zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung dar.

3. Ein Kostenwiderspruch kann nur dann erfolgreich sein, wenn er sich von Anfang an darauf beschränkt und ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Zweideutigkeiten schaden.

4. Vorstehendes hindert den Schuldner aber nicht, sich gegen einen Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst mit dem Vollwiderspruch zu wehren und einen weiteren Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst hinzunehmen und insoweit isoliert die Kostenentscheidung anzugreifen. Denn § 93 ZPO umfasst auch ein Teilanerkenntnis und gilt dann für den betreffenden Teil des Streitgegenstands.

5. Um den Vorteil des § 93 ZPO in zeitlicher Hinsicht zu wahren, muss der Kostenwiderspruch bei Einlegung "sofort" als solcher bezeichnet werden, nicht dagegen sogleich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eingelegt werden. Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist - abgesehen von Verwirkungsaspekten - unbefristet möglich.

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