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BGH: Zulässigkeit eines abstrakten Unterlassungsantrages mit Vergleichspartikel, I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich

a) Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen...") oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie ...") auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Anzeige aufgrund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet (im Anschluss an BGH,Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten I; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).

b) Dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der bereits wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung einen Unterlassungstitel erstritten hat und deswegen die nunmehr beanstandete konkrete Verletzungshandlung möglicherweise auch im Wege der Zwangsvollstreckung als Zuwiderhandlung gegen das bereits titulierte Verbot verfolgen könnte, kann nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses entgegengehalten werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 = WRP 2010, 1935 - Folienrollos).

KG: Zuwarten von zwei Monaten noch nicht dringlichkeitsschädlich, 5 W 295/10

1. Ein Zuwarten (nach der Kenntnisnahme eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung), das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen sein. Von dieser Regelfrist können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.

2. Ein Zuwarten um knapp weniger als zwei Monate (nach Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung) kann ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich sein, wenn der Antragsteller schon Monate vorher von der Anmeldung einer im Kern identischen Marke erfahren und er schon damals hinreichend Anlass hatte, von einem nicht unerheblichen Verletzungspotenzial auszugehen (mögen auch damals noch Unklarheiten hinsichtlich des Warenverzeichnisses bestanden haben).

BGH: Verfahren gegen mehrere Parteien ggf. als eine Angelegenheit, VI ZR 237/09

Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung.

KG: Vorrübergehender einstweiliger Vollstreckungsverzicht im Eilverfahren ist dringlichkeitsschädlich, 5 U 64/09

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, wer nach erstinstanzlich erfolgreichem Eilverfahren zu Beginn des Berufungsrechtszugs ohne besonderen Grund erklärt, dass er bis zum Verfahrensabschluss aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstrecken werde (Fortführung von OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.2010 - 6 U 219/09 - Whiskey-Cola; OLG Köln Magazindienst 2010, 532).

KG: "Retourkutsche" und Rechtsmissbrauch, 5 W 65/10

1. Die Abmahnung eines Dritten ist nicht allein schon wegen ihres Charakters als Gegenangriff auf eine vorangegangene Abmahnung des Dritten missbräuchlich. Nichts desto trotz ist schon die Ausgangssituation einer "Retourkutsche" regelmäßig nicht unbedenklich und sie zwingt den (abgemahnten) Abmahnenden in einem besonderen Maß zu einer zurückhaltenden, kostenschonenden Verfahrensweise.

2. Auch wenn einem Verfahrensbevollmächtigten mehrere Wettbewerbsverstöße in einem Internetauftritt an zwei Tagen zeitlich nacheinander bekannt geworden sind, kann die Rechtsverfolgung in zwei Abmahnungen missbräuchlich sein, wenn der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt war, den gesamten Internetauftritt wettbewerbsrechtlich zu prüfen und dann abzumahnen.

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