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BGH: Berechnung der Geschäftsgebühr beim Abschlussschreiben, I ZR 30/08

RVG VV Nr. 2300

Amtlicher Leitsatz

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 30/08

BGH: Gesonderte Rechtsanwaltsgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit, IX ZR 10/08

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.

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