Beispiele unwirksamer AGB

Nachfolgend sind ausgewählte Beispiele für unwirksame AGB zusammengestellt. Es handelt sich dabei um besonders problematische und in der Praxis häufiger auftretende Konstellationen. Allerdings handelt es sich bei den Beispielen lediglich um eine kleine Auswahl, die sich zwar auf wichtige Fälle konzentriert, jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Hinzu kommt, dass die Gerichte konstant weitere Entscheidungen zur Wirksamkeit beisteuern und so die Rechtslage zu AGB einem stetigen Wandel unterliegt.

Haftungsbeschränkungen

Der vollständige Ausschluss der Haftung ist in AGB nicht möglich. Auch die Haftungsbegrenzung ist nur in einem bestimmten Rahmen möglich, der insbesondere in § 309 Nr. 7 BGB genau geregelt ist. Diese Formulierung sollte nach Möglichkeit im Wortlaut in die AGB übernommen werden.

Beispiele für unzulässige Haftungsbeschränkungen:

  • Die Haftung ist ausgeschlossen;
  • Wir haften nicht für Körper- und Sachschäden;
  • Unsere Haftung beschränkt sich auf vorsätzlich verursachte Schäden.

Gewährleistung

Insbesondere in alten AGB finden sich noch immer Regelungen über die Gewährleistungsfrist, welche mit sechs Monaten beziffert wird. Teilweise finden sich in AGB auch Regelungen, wonach die Gewährleistungsansprüche komplett ausgeschlossen werden sollen. Solche Regelungen sind unzulässig. Bei Neuwaren ist gegenüber Verbrauchern in jedem Fall eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren einzuräumen. Anders lautende Regelungen in AGB könne nicht vorgenommen werden.

Beispiele für unwirksame AGB:

  • Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Diese sind direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

Unzulässige Gerichtsstandsklauseln

Mit Gerichtsstandsklauseln wird für den Fall einer gerichtlichen Auseinander­setzung zwischen dem Verwender der AGB und dessen Kunden vorab ein zustän­diges Gericht bestimmt. Solche Regelungen können nur unter Kaufleuten vorge­nommen werden. Gegenüber Verbrauchern sind solche Klauseln unzulässig. Da häufig in den AGB nicht ausreichend zwischen Verbrauchern und Kaufleuten differenziert wird, sind Gerichtsstandsklauseln oft unwirksam.

Beispiele:

  • Gerichtsstand ist am Sitz des Verwenders dieser AGB;
  • Gerichtsstand ist Berlin.

Klauseln über die Transportgefahr

Nach den gesetzlichen Regelungen soll der Unternehmer die Transportgefahr tragen. Eine entsprechende Übertragung von Gefahren auf den Kunden darf in AGB nicht vorgenommen werden. Ebenso dürfen spezielle Vorgaben zur Rücksendung der gekauften Ware nicht gemacht werden.

Beispiele für unwirksame AGB Klauseln:

  • Der Kunde trägt die Gefahr für Versand und Transport;
  • Nach dem die Ware unser Haus verlassen hat geht die Transportgefahr auf den Käufer über.
  • Wir nehmen keine unfreien Rücksendungen an.

Insgesamt ist das AGB-Recht gesetzlich streng reglementiert. Zudem unterliegen die AGB-Regeln einer ständigen Kontrolle durch die Gerichte. Die Beurteilung, ob eine spezielle Klausel wirksam ist kann sich zudem im Zeitablauf durchaus ändern. Insofern müssen AGBs in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Es empfiehlt sich, dies in Zeiträumen von 6 bis 12 Monaten zu tun.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860