Wirksamkeit von AGB

Wurden AGB in den Vertrag einbezogen, so sind sie zwar Bestandteil des Vertrages, müssen jedoch nicht zwingend wirksam sein. Ob die Klauseln in den AGB auch wirksam sind, ist mit der so genannten Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB zu ermitteln.

Vorüberlegungen

Anwendungsbereich beachten

Zunächst ist der eingeschränkte Anwendungsbereich der AGB-Regelungen zu beachten. Soweit die AGB-Regelungen des BGB Anwendung finden, regeln die §§ 307-309, wann AGB wirksam sind. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Hauptleistungspflichten

Der BGH hat entschieden, dass Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten unmittelbar regeln aus dem Anwendungsbereich der §§ 307-309 BGB ausscheiden. Eine Inhaltskontrolle findet insoweit nicht statt. Der Grund hierfür lässt sich darin sehen, dass diese Abreden ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen.

Beispiele: Preisregelungen in einem Vertrag oder die genaue Leistungsbeschreibung.

Vertrag zwischen Unternehmen

Nach § 310 Abs. 1 BGB sollen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht im Verkehr zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) angewandt werden. Die §§ 308, 309 BGB sind als Vorschriften zu verstehen, die im Speziellen regeln, was § 307 BGB im Allgemeinen bestimmt. Daher ist § 307 BGB normalerweise nachrangig anzuwenden. Im Verkehr zwischen Unternehmern wird jedoch aufgrund § 310 BGB direkt auf § 307 BGB zugegriffen und bei der Beurteilung des Inhalts die Wertentscheidungen der §§ 308, 309 BGB berücksichtigt. Auch den Besonderheiten der Verwendung von AGB zwischen Unternehmern ist dabei Rechnung zu tragen.

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten

In § 309 BGB findet sich ein Katalog mit Klauselverboten. Diese gelten ohne Wertungsmöglichkeiten. Ist ein dort geregelter Tatbestand erfüllt, ist die AGB-Klausel ohne Weiteres unwirksam.

Besondere Erwähnung verdient § 309 Nr. 7 a BGB der einen Haftungsausschluss für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in AGB verbietet. Auch Haftungsbeschränkungen sind hiervon erfasst. Eine Klausel, die primär eine Verkürzung der Verjährungsfrist bezweckt, kann von diesem Verbot betroffen sein, weil in der verkürzten Verjährungsfrist ebenfalls eine „Beschränkung der Haftung" zu erblicken ist. Unter der gleichen Nummer regelt Buchstabe b dass ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen ebenfalls unzulässig ist. Das bedeutet nicht, dass die Haftung für Vorsatz ausgeschlossen werden kann. Dies ist schon in § 276 III BGB festgelegt und deshalb nicht in § 309 Nr. 7 b BGB erwähnt.

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten

Die bereits skizzierte Problematik der Rechtsprechungsvielfalt kommt bei AGB-Klauseln, die nach § 308 BGB zu beurteilen sind besonders zum Vorschein. Die Norm regelt Klauselverbote durch die Technik der so genannten offenen Tatbestände.

Offene Tatbestände sind Begriffe, die einer ausfüllenden Wertung bedürfen. Begriffe wie „unangemessen lange", „nicht hinreichend bestimmte Fristen" (Nr.1 und Nr. 2), „ohne sachlich gerechtfertigten Grund" (Nr.3), „zumutbar" (Nr.4), eine „Erklärung von besonderer Bedeutung" (Nr. 6) etc. beinhalten allesamt diese Wertungsmöglichkeit.

Der Richter muss in einer Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände des Falles über die Unangemessenheit einer Klausel entscheiden und hat dabei Wertungen vorzunehmen und von seinem Beurteilungsspielraum gebrauch zu machen. Gerade in diesem Bereich ist im Hinblick auf den Entscheidungsspielraum der Richter und vor allem auf die Entscheidungsvielfalt der Rechsprechung besondere Sensibilität im Umgang mit entsprechendem Vertragswerk geboten.

Klauselverbote nach der Generalklausel

§ 307 BGB ist das eigentliche Herzstück der Inhaltskontrolle. Er wird jedoch nur geprüft, wenn nicht schon die spezielleren §§ 308 oder 309 BGB einschlägig sind.

Nach der Generalklausel des § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  • wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Unter diese offene Formulierung können eine Vielzahl von Sachverhalten subsumiert werden. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich in verschiedene Fallgruppen unterteilen lässt und zur Beurteilung des individuellen Einzelfalls herangezogen werden kann. Einen ersten Überblick hierzu gibt der Beitrag "Beispiele unwirksamer AGB" ...

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