Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

BundesdatenschutzgesetzDas Bundesdateschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit und - wie der Name schon sagt - den Schutz von bestimmten Daten. Dabei berücksicht das BDSG sowohl die (Persönlichkeits-) Rechte des Individuums, als auch die ggf. entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, sollen diese gegenläufigen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Nachfolgend werden der Anwendungsbereich und die Systematik des BDSG vorgestellt. Außerdem werden die verschiedenen Formen des Umgangs mit Daten dargestellt.

Normensystematik im Datenschutzrecht

Der Datenschutz ist zunächst im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach den entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kodifiziert worden. Daneben existieren in den einzelnen Bundesländern verschiedene Landesdatenschutzgesetze (LDSG), außerdem existieren verschiedene bereichsspezifische Datenschutzregelungen, die in einfachgesetzlichen Vorschriften enthalten sind.

Beispiele (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Telekommunikationsgesetz (TKG), Telemediengesetz (TMG), Landespressegesetze, Rundfunkstaatsvertrag (RStV), Ausländergesetz, Bundesstatistikgesetz, Personenstandsgesetz, Schulgesetze (SchulG), IHK-Gesetz (IHKG), Strafprozessordnung (StPO), Strafvollzugsgesetz, Straßenverkehrsgesetz (StVG), Pass- und Personalausweisgesetz, Hochschulgesetz, Meldegesetz, Beamtengesetz.

Die speziellen Datenschutzregelungen gehen gegebenenfalls den allgemeinen Regeln des BDSG oder LDSG vor. Bei der Anwendung von BDSG und LDSG ist der Grundsatz „Bundesrecht bricht Lan­desrecht" zu beachten, danach haben gegebenenfalls die bundesrechtlichen Regeln des BDSG Vorrang vor dem jeweiligen LDSG.

Ohne Berücksichtigung von Völker- und Europarecht ergibt sich die folgende datenschutzrechtliche Normensystematik:

Systematik_Datenschutzrecht

Anwendungsbereich des BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) findet gem. § 1 Abs. 1 Anwendung auf den Umgang mit personenbezogenen Daten. "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)", § 3 Abs. 1 BDSG.

Den Umgang konkretisiert § 1 Abs. 2 BDSG. Mit Daten umgegangen werden kann durch deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung.

Adressaten des BDSG sind öffentliche Stellen des Bundes, vereinzelt auch öffentliche Stellen der Länder sowie nicht-öffentliche Stellen, soweit diese Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben anwendbar. Das BDSG gilt somit für öffentliche Stellen unabhängig von der Frage, ob die dortigen Daten in einer EDV verarbeitet werden. Auch in Fällen, in denen kein EDV-Einsatz erfolgt, müssen die Behörden bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten das BDSG beachten.

Beispiele: Der lediglich in einer Verwaltungsakte enthaltene Bauantrag, Grundbuchakten.

Für nicht-öffentliche Stellen gelten für die Anwendung des BDSG höhere Anforderungen. Diese sind nachfolgend noch einmal zusammengefasst:

  1. Personenbezogene Daten werden erhoben, verarbeitet oder genutzt
  2. durch eine nicht öffentliche Stelle
  3. unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlage
  4. Keine ausschließliche Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Systematik des BDSG

Das BDSG enthält in den §§ 1 bis 11 allgemeine und gemeinsame Bestimmungen. Diese gelten für alle Arten der Datenverarbeitung.

In den §§ 12 bis 26 ist die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen geregelt. Diese betreffen primär Bundesbehörden. Zu beachten ist, dass für Landesbehörden regelmäßig die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze gelten.

In den §§ 27 bis 35 BDSG ist die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen geregelt. Diese Vorschriften betreffen also insbesondere Wirtschaftsunternehmen. In den §§ 36 ff. BDSG sind Regeln über die Aufsichtsbehörde, Sonder-, Schluss- und Übergangsvorschriften, geregelt.

Systematik_BDSG

Formen des Umgangs mit Daten

Das BDSG unterscheidet verschiedene Formen des Umgangs mit Daten. Diese Formen sind z.B. in  § 1 Abs. 2 BDSG oder in § 4 Abs. 1 BDSG genannt:

  • Erhebung,
  • Verarbeitung und
  • Nutzung 

Die Verarbeitung von Daten wird in § 3 Abs. 4 BDSG weiter unterteilt:

  • Speichern,
  • Verändern,
  • Übermitteln,
  • Sperren und
  • Löschen 

In der Übersicht gestaltet sich der Umgangs mit Daten nach dem BDSG wie folgt:

Umgang_mit_Daten_nach_BDSG

 

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