Der Kaufvertrag, § 433 BGB

kaufvertragDer Kaufvertrag ist eines der häufigsten Rechtsgeschäfte und hat demzufolge erhebliche Auswirkungen auf unser alltägliches Leben. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Darüber hinaus hat er dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hingegen ist der Käufer dazu verpflichtet dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen und ihm das vereinbarte Entgeld zu bezahlen (vgl. § 433 BGB).

Inhalt des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist als besonderes Schuldverhältnis im BGB geregelt. Daneben gelten auch die allgemeinen Vertragsregeln, wonach die Parteien grundsätzlich selbst Gegenstand und Form des Kaufvertrages festlegen dürfen. Kaufgegenstand können sowohl Sachen, als auch Rechte (z.B. Immaterialgüterrechte) sein. Die Kaufpreiszahlungspflicht ist mangels anderweitiger Vereinbarung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig und bezahlbar.

Gefahrtragung beim Kauf

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Regelmäßig liegt dieser Übergang in dem Moment, in dem der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer übergibt. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, d.h. der Käufer nimmt dem Käufer die Kaufsache nicht ordnungsgemäß ab, wird dieser der Übergabe gleich gesetzt.

Beispiel: Herr Müller hat bei Trödelrad Heinrich ein Fahrrad bestellt. Beide haben sich darauf geeinigt, dass Herr Müller dieses um 16 Uhr abholen muss. Herr Müller verquatscht sich aber auf dem Weg mit einem Kollegen und erscheint erst um 17 Uhr. Inzwischen wurde das Fahrrad von einem Dieb entwendet. Herr Müller ist weiterhin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und hat keinen Anspruch auf ein neues.

Eine Besonderheit gilt für den Versendungskauf. Hier geht die Gefahr bereits auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache an eine Transportperson übergibt. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Käufer mit dem Versand der Kaufsache einverstanden ist. Das Gesetz schützt mit dieser Regelung den Käufer, der das Rad aus seiner Obhut gegeben hat und daher auch nicht mehr dafür einstehen muss, wenn dieses beschädigt wird oder untergeht.

Beispiel: Der Verkäufer von Trödelrad Heinrich übergibt das Fahrrad an die Transportperson der Spedition Maier. Dieser zerstört fahrlässig das Fahrrad beim Beladen des LKW. Herr Müller ist trotzdem dazu verpflichtet den vollen Kaufpreis zu zahlen. 

Pflichtverletzungen beim Kaufvertrag und Gewährleistung

Verletzt der Verkäufer oder der Käufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag gelten zunächst die Regeln aus dem allgemeinen Vertragsrecht. Diese werden jedoch durch spezielle Vorschriften aus dem Kaufrecht ergänzt.

Eine besondere Praxisrelevanz haben Fälle, in denen der Verkäufer seine Pflichten zur mangelfreien Leistung verletzt.

Beispiel: Der Verkäufer liefert ein rotes Fahrrad, anstatt das von Herrn Müller bestellten blauen Fahrrads. Außerdem fehlt dem Fahrrad die Kette. Schließlich ist die montierte Klingel defekt.

In derartigen Fällen sieht das Kaufrecht ein differenziertes System der (Sachmängel-) Gewährleistung vor.

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