Ordnungsmittel, § 890 ZPO

Das Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, welches sowohl aufgrund einer einstweiligen  Verfügung, als auch in der Hauptsache aufgrund einer Unterlassungsklage tituliert werden kann.

Ein Ordnungsmittel ist zunächst Ordnungsgeldersatzweise Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld im Vollstreckungsverfahren nicht beigetrieben werden kann. Ein weiteres Ordnungsmittel ist die primäre Ordnungshaft, die in der Praxis allerdings ganz selten verhängt wird.

Der Ordnungsmittelantrag erfolgt durch den Antragsteller und Unterlassungsgläubiger.

Das verwirkte Ordnungsgeld geht an die Staatskasse, nicht an den Antragsteller und Unterlassungsgläubiger.

Werden Ordnungsmittel festgesetzt, lebt die Wiederholungsgefahr auf. Mit neuer Wiederholungsgefahr existiert auch ein neuer Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsschuldner kann ggf. erneut abgemahnt und es kann ggf. ein neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden.

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