Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.
Kennzeichenrechtliche Anwendungsbereiche dieses Vollstreckungsmittels sind
- Auskunftsverpflichtung,
- Rechnungslegung,
- Belegvorlage,
welche regelmäßig durch eine Auskunftsklage geltend gemacht und tituliert werden.
Mögliche Zwangsmittel sind Zwangsgeld und Zwangshaft.