Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.
Kennzeichenrechtliche Anwendungsbereiche dieses Vollstreckungsmittels sind
- Auskunftsverpflichtung,
- Rechnungslegung,
- Belegvorlage,
welche regelmäßig durch eine Auskunftsklage geltend gemacht und tituliert werden.
Für die Festsetzung von Zwangssmitteln müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO vorliegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses eines Zwangsmittelbeschlusses müssen somit
- ein vollstreckbarer Ttitel sowie
- die Zustellung des Titels
gegeben sein.
Die Zwangsmittel des § 888 ZPO werden nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht angedroht, sondern auf Gläubigerantrag sogleich festgesetzt. Der Schuldner kann die Beitreibung des Zwangsgeldes, zugunsten der Staatskasse, jederzeit vor Beitreibung durch Erfüllung abwenden
Zuständiges Gericht ist § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO das Prozessgericht der ersten Instanz.
Der Zwangsmittelantrag erfolgt durch den Antragsteller und Ggläubiger.
Beispiel Zwangsmittelantrag:
[...] beantrage ich, gegen die Schuldnerin wegen nicht erteilter Auskunft gemäß Ziffer 2 der Entscheidung der angerufenen Kammer vom [Datum], [Az.] ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Mögliche Zwangsmittel sind Zwangsgeld und Zwangshaft. Die Höhe des Zwangsgeld beträgt bis zu 25.000 EUR. Zwangshaft kann bis zu sechs Monaten festgesetzt werden. Die Wahl der Zwangsmittel und die Bestimmung der konkreten Höhe steht im Ermessen des Gerichtes. Das Zwangsgeld geht an die Staatskasse.