Zwangsmittel, § 888 ZPO

Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.

Kennzeichenrechtliche Anwendungsbereiche dieses Vollstreckungsmittels sind

  • Auskunftsverpflichtung,
  • Rechnungslegung,
  • Belegvorlage,

welche regelmäßig durch eine Auskunftsklage geltend gemacht und tituliert werden. 

Mögliche Zwangsmittel sind Zwangsgeld und Zwangshaft.

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