Änderung Eintragung, Art. 54 UMV

Grundsätzlich gilt, dass Änderungen einer eingetragenen Marke nicht mehr möglich sind. Mit ihrer Eintragung fixiert die Marke das Ausschlussrecht gegenüber Dritten endgültig. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich, Art. 54 Abs. 1 UMV. 

Ausgenommen hiervon ist ein (Teil-) Verzicht auf die im Verzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen (vgl. Art. 57 UMV), weil damit nur ein Minus gegenüber der ursprünglichen Eintragung herbeigeführt wird.

Für die Wiedergabe der Marke sieht Art. 54 Abs. 2 UMV eine Änderungsmöglichkeit für den Fall vor, dass die Marke den Namen oder die Anschrift des Inhabers enthält und diese Angaben in der Wiedergabe der Marke geändert werden sollen. Mehrere Durchführungsvorschriften hierzu finden sich in Art. 11 UMDV. Auch in diesem Falle ist eine Änderung der Angaben aber nur zulässig, wenn die eingetragene Marke in ihrem wesentlichen Inhalt nicht beeinträchtigt wird. Es darf also keine merkliche Verschiebung im Schutzbereich der eingetragenen Marke eintreten. 

Für die Durchführung des Änderungsverfahrens ist die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung zuständig (Art. 162 Abs. 1 UMV). Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. 

Ein etwas vereinfachtes Verfahren sieht die UMDV für den Fall der Änderung von Namen oder Anschriften vor, vgl. Art. 12 UMDV. Das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 12 UMDV steht aber nur für solche Änderungen zur Verfügung, die sich nicht infolge eines Rechtsübergangs ergeben.

Einen Sonderfall des Änderungsverfahrens stellt die nachträgliche Inanspruchnahme eines Zeitrangs dar, die nach Art. 40 UMV möglich ist. Voraussetzungen, Inhalt und Prüfung des Zeitranganspruchs nach Art. 40 UMV entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Art. 39 UMV, so dass auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann. Insbesondere verlangt auch Art. 40 UMV „triple identity“, also Inhaber-, Marken- und Waren- und Dienstleistungsidentität. Es reicht dabei für den Anspruch nach Art. 40 UMV aus, dass eine eingetragene nationale Marke sowie Inhaberidentität zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitrangs vorliegen. Die nachträgliche Inanspruchnahme eines Zeitrangs über Art. 40 UMV ist also auch dann möglich, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorlagen. 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860