Expertenwissen aus der Fachanwaltskanzlei.

Lizenzeintragung, Art. 25 UMV

Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.

Die Eintragung einer Markenlizenz in das Markenregister ist gem. Art. 26 Abs. 3 UMV als

  • ausschließliche Lizenz,
  • Unterlizenz,
  • Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist,
  • Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt, oder
  • befristete Lizenz.

möglich.

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