Änderungen bei der Unionsmarkenanmeldung, Art. 49 f. UMV

Im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung können bei Bedarf verschiedene Änderungen vorgenommen werden. Art. 41 f. UMV regeln insoweit die Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung, Änderungen als Berichtigung und die Teilung der Marke.

 Zurücknahme und Einschränkung, Art. 49 Abs. 1 UMV

 Zulässigkeit

Der Anmelder kann gem. Art. 49 Abs. 1 UMV im Eintragungsverfahren jederzeit seine Anmeldung zurücknehmen oder sie hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingereicht worden ist, einschränken. Die Zurücknahme oder Einschränkung ist gebührenfrei. 

Während die Zurücknahmeerklärung die Rücknahme der Anmeldung insgesamt bedeutet, handelt es sich bei der Einschränkung der Sache nach um eine Teilrücknahme. Diese Teilrücknahme kann entweder in einem vollständigen Verzicht auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen bestehen, die in der Anmeldung aufgeführt sind. Sie kann aber auch dadurch erfolgen, dass der Anmelder auf unter einen Oberbegriff fallende einzelne Waren oder Dienstleistungen verzichtet oder dass die Anmeldung auf einzelne solcher Waren beschränkt wird. In einem solchen Falle achtet das Amt sorgfältig darauf, dass nicht eine versteckte Erweiterung der Anmeldung erfolgt. 

Nach überwiegender Auffassung ist auch die Zurücknahme oder Einschränkung geltend gemachter Prioritäts- oder Zeitrangansprüche zulässig, was insbesondere dann zweckmäßig sein kann, wenn die Zurückweisung solcher Ansprüche droht und der Anmelder daher (z.B. zur Vermeidung von Verzögerungen des Eintragungsverfahrens) auf solche Ansprüche verzichtet. 

Form, Frist

Die Zurücknahme oder die Einschränkung müssen grundsätzlich schriftlich erklärt werden, wobei dem Schriftlichkeitserfordernis auch durch eine im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erklärten Zurücknahme oder Einschränkung Rechnung getragen werden kann, wenn dies in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen wird. Auch über die „User Area“ kann eine Einschränkung erfolgen.

Nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 UMV kann die Anmeldung „jederzeit“ zurückgenommen oder eingeschränkt werden, wobei dieses Recht mit der Eintragung im Register erlischt. Von diesem Zeitpunkt an kann nur noch eine Löschung oder Teillöschung vorgenommen werden. 

Beschränkungen und Rücknahme während eines Widerspruchsverfahrens müssen in einem gesonderten Schriftsatz erklärt werden, Art. 8 Abs. 8 DVUM.

Wirksamwerden

Zurücknahme oder Einschränkung werden mit Zugang beim Amt wirksam. Ein späterer Widerruf ist nicht möglich. Zurücknahme und Einschränkung unterscheiden sich damit vom Verzicht auf die Eintragung, der nach Art. 57 Abs. 2 S. 2 UMV erst mit der entsprechenden Registereintragung wirksam wird. Zurücknahme und Einschränkung sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. 

In der Praxis sind Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung insbesondere als Mittel zur Beilegung anhängiger Widerspruchsverfahren relevant. Erfolgt die Zurücknahme oder Einschränkung noch vor der formellen Eröffnung des Widerspruchsverfahrens, so wird das Widerspruchsverfahren gegenstandslos. Die für den Widerspruch bezahlten Gebühren werden erstattet, eine Kostenerstattung findet dagegen nicht statt. Wird die Anmeldung erst nach der Eröffnung des förmlichen Widerspruchsverfahrens zurückgenommen oder eingeschränkt, so wird das Widerspruchsverfahren ebenfalls beendet. Geschieht dies noch innerhalb der Cooling-Off-period, so wird keine Kostenentscheidung getroffen, Art. 6 Abs. 4 DVUM. 

Erfolgen Zurücknahme oder Einschränkung in einem Stadium, in dem die Anmeldung bereits veröffentlicht ist, so wird auch die Zurücknahme oder Einschränkung veröffentlicht, Art. 49 Abs. 1 S. 2 UMV. In allen anderen Fällen erfolgt eine Veröffentlichung nur hinsichtlich eines etwa eingeschränkten Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses. 

Umwandlung

Nach der Zurücknahme oder Einschränkung einer Anmeldung kann für alle Waren oder Dienstleistungen der Anmeldung oder für die von der Einschränkung betroffenen Waren oder Dienstleistungen das Umwandlungsverfahren nach Art. 139 ff. UMVeingeleitet werden. 

Änderung, Art. 49 Abs. 2 UMV, Art. 11 DVUM

Nach Art. 49 Abs. 2 UMV kann der Anmelder die Anmeldung unter bestimmten Voraussetzungen ändern / berichtigen. Eine solche Berichtigung setzt stets einen förmlichen Antrag voraus; nähere Ausführungsvorschriften zum Änderungsverfahren finden sich in Art. 11 DVUM. 

Das Änderungsverfahren betrifft allerdings nur Berichtigungen (also „Fehlerbehebungen“), nicht aber sonstige Änderungen, die sich aus veränderten Umständen ergeben. 

Strenge Maßstäbe gelten, soweit die begehrte Änderung die Wiedergabe der Marke selbst betrifft. Eine solche Änderung ist nur dann möglich, wenn durch die Änderung der „wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt“ wird. Dies wird in der Praxis wohl nur bei offenkundigen Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten der Fall sein. Bei Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist darauf zu achten, dass die Änderung nicht zu einer Erweiterung des Verzeichnisses führt. 

Änderungsanträge können jederzeit während des Prüfungsverfahrens gestellt werden; nach Eintragung der Marke im Register jedoch nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt muss auf das Eintragungsänderungsverfahren gemäß Art. 54 UMV[4] zurückgegriffen werden.

War die Markenanmeldung bereits veröffentlicht, so ist die Anmeldung in der geänderten Fassung erneut zu veröffentlichen, Art. 49 Abs. 2 S. 2 UMV. Nach einer solchen Veröffentlichung kann erneut Widerspruch eingelegt werden, allerdings nur hinsichtlich derjenigen Markenbestandteile, die von der Änderung betroffen sind. 

Teilung, Art. 50 UMV

Der Anmelder kann die Anmeldung gem. Art. 50 UMV durch eine Erklärung teilen, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teilanmeldungen sein soll. Die Waren oder Dienstleistungen der Teilanmeldung dürfen sich nicht mit denen der ursprünglichen Anmeldung oder anderen Teilanmeldungen überschneiden.

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