Eintragungsverfahren für EU-Marken

EIntragungsverfahrenMarkenschutz für das Gebiet der EU kann durch eine Unionsmarke erlangt werden. Es genügt hierzu eine einzige Anmeldung und der erfolgreiche Abschluss des Eintragungsverfahrens. Neben diesem zentralen Vorteil existieren weitere Vor-, aber auch Nachteile.

Das Eintragungsverfahren ist dem nationalen deutschen Eintragungsverfahren ähnlich, unterscheidet sich jedoch in verschiedenen Punkten. Wie bereits erwähnt, ist deshalb eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Grundlegende Verfahrensschritte nach einer eventuellen eigenen Markenrecherche sind: Anmeldung, Gebühren, Amtsrecherche, Prüfung, ev. Änderungen, Veröffentlichung und Eintragung.

Anders als im nationalen deutschen Eintragungsverfahren findet im Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke vor der Eintragung in das Register ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren statt. Eine Eintragung erfolgt erst nach dessen Abschluss. 

Eine weitere Besonderheit besteht beim Eintragungsverfahren des EUIPO in der Amtsrecherche.

Zusammenfassend gestaltet sich das Eintragungsverfahren wie folgt (wesentliche Abweichungen zum nationalen deutschen Eintragungsverfahren sind grau hinterlegt):

Eintragungsverfahren EU

Die Verlängerung einer eingetragenen Marke richtet sich nach Art. 53 UMV. Die Verlängerung ist beliebig oft möglich, so dass theoretisch ein zeitlich unendlicher Markenschutz möglich ist.

Die Unionsmarke kann je nach den strategischen Bedürfnissen des Einzelfalls mit anderen Markenschutzsystemen verbunden werden. Es existieren hierzu unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Markenschutzsystemen.

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