Änderungen, R. 25 GemAVO

Regel 25 Abs. 1 GemAVO sieht verschiedene Änderungsmöglichkeiten bei der IR-Marke vor. Zu nennen sind u.a. Änderungen zu Name und  Anschrift, Übertragungen, Einschränkung (Limitation), Verzicht (Renunciation) und Löschung (Cancellation). 

Allgemeines

Änderungsmöglichkeiten betreffen zunächst den Inhaber.

Nach erfolgter Registrierung kann auch der Schutzumfang der IR-Marke gem. Regel 25 Abs. 1 GemAVO für einzelne Länder und/oder einzelne Waren oder Dienstleistungen nicht nur durch Schutzverweigerungsverfahren bzw. Schutzentziehungsverfahren (z. B. wegen Nichtbenutzung) in den einzelnen Ländern beschränkt werden, sondern auch auf (freiwilligen) Antrag des Inhabers der IR-Marke reduziert werden. Dies kann beispielsweise aufgrund einer Abgrenzungsvereinbarung mit Inhabern älterer Rechte oder nach Amtsbeanstandungen erforderlich werden. 

Für eine Verringerung der Schutzwirkungen sind die Instrumente

  • der Einschränkung, 
  • des Verzichts und 
  • der Löschung

vorgesehen, für die es jeweils ein eigenes amtliches Formblatt gibt. Die Benutzung von Formblättern MM6 - MM8 bzw. identisch aufgebauten Formblättern ist zwingend.

Die Unterschiede der jeweiligen Anträge liegen in der Reichweite der Schutzbeschränkung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen einerseits und der betroffenen Länder bzw. der IR-Marke als solcher andererseits. 

Nach freiwilliger Einschränkung, Verzicht oder Löschung der IR-Marke kann eine Umwandlung[2] nicht vorgenommen werden, weil diese gemäß Art. 9quinquies PMMA nur nach Wegfall der Basismarke und der daraufhin ergangenen Löschung der IR-Marke auf Mitteilung der Ursprungsbehörde gem. Art. 6 Abs. 4 PMMA erlaubt ist.

Die Anträge auf Einschränkung, Verzicht oder Löschung können beim Internationalen Büro / der WIPO oder bei internationalen Registrierungen mit einer deutschen Basismarke auch bei DPMA eingereicht werden.

Name oder Anschrift

Aenderung Name AnschriftDie Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers erfolgt auf dem Formular MM9, das entweder über die nationale Behörde, die für den aktuellen Inhaber zuständig ist (nach einer Übertragung also nicht zwingend die Ursprungsbehörde) oder direkt beim Internationalen Büro eingereicht werden kann, Regel 25 Abs. 1 a)  iv) GemAVO. 

Namens- und Adressänderungen des Vertreters erfolgen mit dem Formular MM10

Für die Namens- und Adressänderungen ist eine Gebührenzahlung bei WIPO erforderlich. 

Übertragung

ÜbertragungBei einem Inhaberwechsel (Übertragung / Änderung des Inhabers) ist das Formblatt MM5 zu verwenden. Auch hier ist eine Gebühr bei WIPO zu zahlen. 

Die Änderung des Inhabers kann auch lediglich einen Teil der IR-Marke betreffen. Der Teil, der übertragen wird, kann einerseits die Waren und Dienstleistungen, zum anderen aber auch (gleichzeitig) die von der IR-Marke benannten Länder betreffen. Für alle diese Übertragungsvarianten kann - unabhängig vom Übertragungsgrund - das Formular MM5 verwendet werden. 

Eine Änderung des Inhabers ist nur möglich, wenn der Erwerber die Befugnis besitzt, Inhaber der übertragenen (Teile der) IR-Marke zu sein. Er müsste also ein zulässiger Anmelder einer IR-Marke sein, wenn der auf ihn übertragene Teil der IR-Marke von ihm neu angemeldet würde. 

Der Antrag auf Änderung kann sowohl beim Internationalen Büro direkt als auch bei den zuständigen Behörden der Länder eingereicht werden, in denen der eingetragene Inhaber oder der Erwerber die Befugnis zur Anmeldung einer IR-Marke gleichen Inhalts wie die zu übertragende Marke besitzt, Regel 25 Abs. 1a GemAVO. 

Bei einer teilweisen Übertragung wird eine eigenständige internationale Registrierung für den übertragenen Teil vorgenommen, die dieselbe Registrierungsnummer, verbunden mit einem alphabetisch fortlaufenden Großbuchstaben zur Unterscheidung, erhält. Eine Marke 123456 wird also in 123456 und 123456A geteilt. 

Der neue Inhaber wird in das Register eingetragen, den betroffenen Vertragsstaaten mitgeteilt und im Markenblatt (Gazette) veröffentlicht. Die Vertragsstaaten haben das Recht, die (Teil-) Übertragung in Bezug auf ihr Territorium für unwirksam zu erklären, wobei dies innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung durch das Internationale Büro erfolgen muss (Regel 27 Abs. 4a bis 4c GemAVO) Auch hierdurch kann ggf. eine Teil-IR-Marke mit gleicher Nummer und abweichendem Großbuchstaben entstehen. 

Einschränkung (Limitation)

LimitationEine Einschränkung gemäß Formular MM6 (Limitation of the list of goods and services) bewirkt die Verringerung des Schutzes im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, wobei entweder einige, konkret benannte Vertragsstaaten oder alle Vertragsstaaten der IR-Marke betroffen sein können. Dies ist entsprechend auf dem Formblatt anzugeben. 

Damit bleibt die IR-Marke als solches für die nicht von der Einschränkung betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehen, selbst wenn die Einschränkung für alle Vertragsparteien, die zurzeit in der IR-Marke benannt sind, erfolgt. Dies hat Bedeutung für die Möglichkeit einer späteren (erneuten) Erstreckung der IR-Marke sowie für die Zahlung der Gebühren bei Verlängerung der IR-Marke. Bei der Benutzung des MM6-Formblattes ist genau darauf zu achten, dass unter Ziffer 5. eindeutig angegeben wird, welche Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis ausgenommen werden sollen bzw. welche Waren und Dienstleistungen nach der Einschränkung noch im Verzeichnis für die jeweiligen Länder verbleiben sollen.

Die Einschränkung ist von der Zahlung einer Gebühr bei WIPO abhängig. 

Verzicht (Renunciation)

RenunciationDer Verzicht betrifft keine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern eine Verringerung der territorialen Ausdehnung der IR-Marke. Bei einem Verzicht wird die IR-Marke für die im Verzicht benannten Vertragsstaaten insgesamt, also für alle Waren und Dienstleistungen wirkungslos. Die IR-Marke als solche ist aber nicht betroffen, sodass eine Erstreckung möglich bleibt. Das entsprechende Formular MM7 sollte hierzu verwendet werden. Sollten alle Länder vom Verzicht betroffen sein, ist eine Löschung (MM8) zu beantragen.

Der Verzicht ist gebührenfrei.

Löschung (Cancellation)

CancelationEine Löschung bewirkt dagegen, dass die internationale Registrierung als solche für die betroffenen Waren und Dienstleistungen vernichtet wird, also die Wirkung im WIPO-Register und demzufolge auch in allen Vertragsstaaten verliert. Eine nachträgliche Erstreckung für diese Waren und Dienstleistungen ist dann nicht mehr möglich, da die nachträgliche Erstreckung nur für Waren und Dienstleistungen vorgenommen werden kann, die in der internationalen Registrierung (noch) enthalten sind. Für die Löschung existiert das Formular MM8

Die Löschung ist gebührenfrei

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