Registrierungsverfahren IR-Marke

RegistrierungsverfahrenRechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind insbesondere das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Nach aktuellem Mitgliederstatus ist ausschließlich das PMMA anzuwenden. Die folgende Darstellung konzentriert sich deshalb auf das PMMA. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.

Eine Übersicht der zum Madrider Markenverband gehörenden Länder, in welche die Basismarke nach dem PMMA erstreckt werden kann, ist auf der WIPO-Homepage unter https://www.wipo.int/members/en/  abrufbar.

Die Anmeldung einer IR-Marke (teilweise auch „internationales Gesuch“ oder nur „Gesuch“ genannt) ist bei der so genannten Ursprungsbehörde einzureichen. Das ist diejenige Behörde, bei der die Basismarke angemeldet oder registriert ist und zu der der Markeninhaber eine besondere Beziehung hat. Bei einer deutschen Marke als Basis ist also das DPMA als Ursprungsbehörde zuständig.

Die Bestellung eines Vertreters ist nicht zwingend erforderlich. Es kann jeweils nur ein Vertreter benannt werden, wobei eine Kanzlei als ein einziger Vertreter gewertet wird (Regel 3 Abs. 1 GemAVO). Die Anschrift des Vertreters muss nicht in einem Land des Madrider Verbandes liegen.

Für die Erweiterung des Markenschutzes in alle angestrebten Länder soll nach Möglichkeit nur ein einziger Schritt erforderlich sein. Gleichzeitig sollten die nationalen Behörden in den jeweiligen Ländern befugt sein, die Einhaltung ihrer nationalen Vorschriften - soweit nach PVÜ zulässig - zu prüfen. Der Grundgedanke besteht also in einer im Heimatland registrierten Marke, deren Schutz auf andere Länder ausgedehnt wird, sodass dort Schutz wie bei einer dort national registrierten Marke besteht.

Die internationale Registrierung wirkt wie ein Bündel von nationalen Markenrechten, dessen Registrierung zentral beim internationalen Büro verwaltet wird. Die Schutzwirkung in einem jeden Land ist von den übrigen Ländern grundsätzlich unabhängig.

Der Weg zu einer international registrierten Marke ist in drei Phasen geteilt. Sodann folgt als weitere Phase die Verwaltung der registrierten Marke. Zunächst muss man sich an die Ursprungsbehörde wenden, also das Markenamt, bei dem die Basismarke registriert ist. Dieses prüft die Anmeldung im Hinblick auf die Basismarke. Im Anschluss bearbeitet das Internationale Büro (WIPO) die Anmeldung. Abschließend prüfen die Behörden der einzelnen Länder, in denen Schutz beansprucht wird (Zielbehörden), ob es Schutzhindernisse in dem jeweiligen Land gibt.

Phasen IR

Das PMMA ermöglicht eine internationale Registrierung unmittelbar nach Anmeldung einer nationalen Basismarke und gestattet grundsätzlich die freie Wahl der Sprache zwischen Französisch, Englisch und Spanisch. Das DPMA akzeptiert allerdings nur Französisch und Englisch (Regel 6 (1) b) GemAVO, § 44 Abs. 2 MarkenV). 

Gemäß Art. 4 Abs. 1 a PMMA wird die IR-Marke in den Staaten zunächst nur einer Anmeldung einer nationalen Marke gleichgestellt, wobei mit positivem Abschluss des Registrierungsverfahrens die Schutzwirkung wie für eine nationale Marke vom Datum der internationalen Registrierung an als eingetreten gilt. 

Die Amtsgebühren, die bei dem Internationalen Büro für eine Schutzerstreckung je Land zu zahlen sind, sind nach dem MMA auf einen vergleichsweise geringen Betrag i.H.v. 100 CHF festgesetzt. Nach dem vorrangig anwendbaren PMMA können die Staaten individuelle Gebühren festlegen, die zum Teil erheblich höher sind.

Die jeweiligen nationalen Behörden müssen bei Anwendung des MMA in einer Frist von einem Jahr nach dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung durch WIPO die Gründe für eine Schutzverweigerung nennen, falls nach nationalen Vorschriften eine Schutzverweigerung in Betracht kommt. Andernfalls sind die nationalen Behörden nicht mehr befugt, eine Schutzverweigerung vorzunehmen (Art. 5 Abs. 5 MMA; Regel 18 (1) a) iii) GemAVO). Unter dem PMMA kann sich der benannte Staat eine Prüfungsfrist von 18 Monaten vorbehalten.

Die internationale Registrierung einer Marke nach dem PMMA verläuft wie folgt:

 

Registrierungsverfahren IR

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