Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Diesen Regelungen kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des AGB-Rechts kommt regelmäßig auch ein Rechtsbruch nach § 3a UWG in Betracht, da es sich bei AGB-Normen meist um Marktverhaltensregelungen handelt. Dies führt (auch) zu einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen AGB-Klausel.
Die §§ 307 ff. BGB sind Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer[1]. Ist eine AGB-Regelung nach §§ 307 ff. unwirksam, kann die Verwendung dieser unwirksamen Regelung auch nach § 3a UWG untersagt werden[2]
Die Auslegungsregeln des § 305c Abs. 1 BGB stellt hingegen keine Marktverhaltensregel dar. Überraschende und mehrdeutige Klauseln können allerdings gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen und damit nach § 3a UWG unwirksam sein.[3]
[1] Vgl. BGH, 31.05.2012, I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 49 ff. – Missbräuchliche Vertragsstrafe.
[2] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.288.
[3] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.288.