Die Irreführung über Unternehmereigenschaft ist nach Anh. UWG Nr. 22 unzulässig. Verboten ist insoweit „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig“.
Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst die Tarnung von Werbemaßnahmen. Es wird verboten, über Unternehmerhandeln zu täuschen.
Eine solche Situation kann auch gegeben sein, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der Verkauf einer Ware sozialen oder humanitären Zwecken dient, was allerdings stimmt.