Nach Anh. UWG Nr. 23 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar“.
Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst Fallgestaltungen, bei denen der Eindruck erweckt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der EU würde ein Kundendienst bestehen, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist.