Anmeldung des Designs

Anmeldung_GeschmacksmusterEin Design ist nach deutschem Designrecht nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 DesignG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Designs zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Designs sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Designs in das Register eingetragen.

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung des Designs ist in § 11 DesignG geregelt.

Eine Anmeldung des Designs kann nur durch einen Berechtigten erfolgen. Dies sind zunächst der Entwerfer des Musters oder dessen Rechtsnachfolger. Wenn das Muster in einem Angestelltenverhältnis entworfen wurde, ist der Arbeitgeber des Entwicklers entsprechend berechtigt.

 Die Inhalte der Anmeldung sind in § 11 Abs. 2 und 3 DesignG geregelt. Danach muss die Anmeldung

  1. einen Antrag auf Eintragung,
  2. Angaben zur Identität des Anmelders,
  3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
  4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Designs aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll

enthalten.

Es müssen folglich alle personenbezogenen und musterbezogenen Daten enthalten sein, die erforderlich sind, den Berechtigten zweifelsfrei zu identifizieren und das zu schützende Muster eindeutig zu beschreiben und von anderen Mustern klar abzugrenzen.

Zudem können Angaben zum Entwerfer, weitergehende Beschreibungen des Musters, Vertreter und ein Verzeichnis der Warenklasse in welches das Muster einzuordnen ist, in den Antrag mit aufgenommen werden, § 11 Abs. 4 DesignG.

Es besteht zudem nach § 12 Abs. 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung, mit der bis zu 100 Muster aus derselben Warenklasse gleichzeitig angemeldet werden können.

Mehrere Anmeldungen eines identischen Musters

Wird von mehreren Personen ein Antrag auf Schutz eines identischen Musters beantragt, so gilt der Grundsatz der Priorität. D.h. derjenige, der den Antrag zeitlich zuerst gestellt hat, kann das Muster schützen lassen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Anmeldetag.

Anmeldetag ist derjenige Tag, an dem die Anmeldung beim DPMA oder - soweit es durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz dazu bestimmt ist- bei einem Patentinformationszentrum eingegangen ist, § 13 DesignG.

Für den Fall, dass jemand eine Anmeldung in Deutschland für ein bereits im Ausland geschütztes Muster vornehmen will, hat der nach ausländischem Recht Berechtigte bis zum Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Dies gilt nur in den Fällen, in denen nach einem Staatsvertrag oder nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung anerkannt wird, § 14 DesignG.

Ein anderes als das Prioritätsrecht nach dem Anmeldetag gilt nach § 15 DesignG, wenn das Muster 6 Monate vor der Anmeldung in einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt wurde. Erfolgt die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Ausstellung so gilt dieser Tag als für das Prioritätsrecht ausschlaggebend, so genannte Ausstellungspriorität.

Kosten der Anmeldung des Designs

Mit der Anmeldung werden Anmeldegebühren und ein Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes fällig. Nur wenn diese Kosten beglichen sind, kann antragsgemäß der Schutz durch Eintragung in das Register für Geschmacksmuster erlangt werden. Anderenfalls gilt der Antrag als zurückgenommen.

Eintragungsverfahren Design

Die Anmeldung des Designs ist Bestandteil des Eintragungsverfahrens. Das Eintragungsverfahren für ein Design ist in den §§ 11 ff. GeschmMG geregelt. Es beginnt mit der Anmeldung nach § 11 GeschmMG (s.o.).

Die Anmeldung wird gemäß § 16 DesignG vom DPMA geprüft. Nur wenn die Priorität zu Gunsten des Anmelders vorliegt, die Anmeldegebühren und der Auslagenvorschuss gezahlt wurden und die Anmeldung den übrigen Anforderungen entspricht, kann eine Eintragung erfolgen. Insbesondere muss das Muster den Anforderungen des §§ 1- 3 DesignG entsprechen, d.h. es muss neu sein und eine Eigenart besitzen, welche es von übrigen Mustern klar unterscheidet.

Das DPMA trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen. Es bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind, § 19 Abs. 2 DesignG. Anschließend wird die Eintragung des Musters bekannt gemacht, § 20 DesignG. Die Bekanntmachung kann auf Antrag bis zu 30 Monate aufgeschoben werden, wenn hierfür auf Seiten des Antragstellers ein berechtigtes Interesse besteht.

Gegen die Entscheidungen des DPMA nach dem DEsignG ist die Beschwerde beim Bundespatentgericht zulässig, § 23 Abs. 2 DesignG. Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts kann ggf. eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig sein. 

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