Arbeitsergebnis und Leistungsergebnis

Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann, über den Wortlaut des § 4 Nr. 3 („Waren oder Dienstleistungen“) hinaus, jedes körperliche und unkörperliche Arbeits- und Leistungsergebnis sein.

Bereits vor der UWG-Reform 2004 war anerkannt, dass der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz nicht auf Waren beschränkt ist, sondern auch für die Formate von Fernsehsendungen[1], Werbemittel und Werbesprüche[2] oder Kennzeichnungen und Kennzeichnungssysteme[3] möglich ist. Der Gesetzgeber wollte diesen umfassenden ergänzenden Schutz nicht einschränken,[4]  und hat ihn auch ausdrücklich auf Dienstleistungen erstreckt.

Geschützt ist jedoch immer nur das Leistungsergebnis, mithin die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses oder auch die konkrete Form eines Sendeformates oder Kennzeichnungssystems. 

Nicht vom Schutz umfasst ist – ähnlich der urheberrechtlichen Bewertung – die bloße Idee oder ein Plan, der noch nicht in ein konkretes Ergebnis umgesetzt wurde. Grundsätzlich ausgeschlossen ist auch, wie in den Immaterialgüterrechten, der Schutz geschäftlicher Methoden und Konzepte, Verkaufstechniken oder allgemeiner Gedanken und Lehren, weil diese für alle Mitbewerber zugänglich bleiben sollen. So ist zum Beispiel die Übernahme der (von Mattel für die „Barbie“- Puppe entwickelten) Idee, Puppen in Verbindung mit der Ausstattung und Kleidung für typische Spielsituationen herzustellen, zulässig, solange keine Verwechslungsgefahr zwischen den Erzeugnissen entsteht.[5]


[1] Vgl. BGH, 26.06.2003, I ZR 176/01, GRUR 2003, 876, 878 – Sendeformat.

[2] Vgl. BGH, 17.10.1996, GRUR 1997, 308 – Wärme fürs Leben; BGH, 15.11.1960, I ZR 58/57, GRUR 1961, 86 – Pfiffikus-Dose.

[3] Vgl. BGH, 10.04.2003, I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 974 – Tupperwareparty.

[4] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, UWG § 4 Rn 3.24. So auch BGH, 23.09.2015, I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Tz. 73 - Goldbären; BGH, 19.11.2015, I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 Tz. 15 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II.

[5] Vgl. BGH, 28.10.2004, I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168 – Puppenausstattungen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860