Gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG

Gezielte BehinderungBeim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen. 

 

Tatbestand § 4 Nr. 4 UWG

Bei der mitbewerberschützenden Norm des § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Verbotstatbestände des UWG. Danach handelt unlauter, wer „Mitbewerber gezielt behindert“.

Es ergibt sich folgender Tatbestand der gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG:

ChecklisteCheckliste gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG

  1. Mitbewerber
  2. Behinderung
  3. Zielgerichtetheit der Behinderung

Individueller Check durch Anwalt >

Behinderung 

Grundsätzlich werden durch fast jede geschäftliche Handlung Mitbewerber behindert. Bietet ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen zu besonders guten Preisen und hoher Qualität an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in demselben Umfang zurückgehen. Damit werden diese in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt.

Soweit Original und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment positioniert sind, kommt eine Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG selbst dann nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist.[3]

Zielgerichtetheit

Das UWG kann und will nicht jede Form der Behinderung der Mitbewerber verbieten. Andernfalls würde unser Wirtschaftssystem selbst in Frage gestellt. Dort führt jedes erfolgreiche Agieren am Markt zwangsläufig zu einer Niederlage der Wettbewerber. „Der Erfolg des einen ist die Niederlage des anderen.“[1] Deshalb regelt § 4 Nr. 4 UWG, dass lediglich die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers unlauter ist[2].

Die Regelung der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG ist sehr weit gefasst. Die offene Formulierung dient der Erfassung aller Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs. Da die Behinderung gezielt sein muss, reicht es allerdings wie erwähnt nicht aus, wenn sie sich als bloße Folge des Wettbewerbs herausstellt.

Fallgruppen

Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers wird durch ein differenziertes Fallgruppensystem erfasst, welches die Rechtsprechung bereits zu § 1 UWG 1909 entwickelte. Zu Mitbewerberbehinderungen, die nach § 4 Nr. 4 UWG verboten sind gehören insbesondere folgende Fallgruppen:

Absatz- und Bezugsstörung

Betriebsstörungen


[1] Jänich, Lauterkeitsrecht, 1. Aufl. 2018 *, § 10 Rn. 56.

[2] Vgl. auch BGH, 23.06.2016, I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 Tz. 14 - Fremdcoupon-Einlösung; BGH, 20.09.2018, I ZR 71/17, GRUR 2019, 196, Rn. 29 – Industrienähmaschinen.

[3] Vgl. BGH, 22.9.2021, I ZR 192/20 – Flying V.

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860