Anschwärzen von Mitbewerbern, § 4 Nr. 2 UWG

AnschwaerzungEine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn unter den dort genannten Voraussetzungen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Die besondere mitbewerberschützende Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.

Tatbestand der Anschwärzung

Eine unlautere geschäftliche Handlung begeht nach der mitbewerberschützenden Regelung  des § 4 Nr. 2 UWG der Werbende, der „über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“.

Handelt „es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden“.

Es ergibt sich folgender Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG:

ChecklisteCheckliste Anschwärzung, § 4 Nr. 2 UWG

  1. Geschäftliche Handlung
  2. Mitbewerber
  3. Unwahre Tatsachenbehauptung oder -verbreitung über
    - Waren, Dienstleistungen, Unternehmen
    - persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
  4. Eignung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung

Individueller Check durch Anwalt >

Einzelne Voraussetzungen

Die besondere mitbewerberschützende Regelung des § 4 Nr. 2 UWG betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.

Diese Regelung entspricht, auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dem früheren Tatbestand der „Anschwärzung“ in § 4 Nr. 8 a.F.[1]

Sie schützt die Geschäftsehre vor der Behauptung und Verbreitung unwahrer Tatsachen und regelt somit einen Sonderfall des in § 4 Nr. 1 enthaltenen allgemeinen Herabsetzungsverbotes. Durch die Beweislastregelung ist sie innerhalb ihres Anwendungsbereiches für den Betroffenen deutlich vorteilhaft.


 [1] Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 15/1487, S. 18.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860