Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz, § 4 Nr. 3 UWG

NachahmungsschutzDie Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form des Mitbewerberschutzes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen odser lauterkeitsrechtlichen Leistungs- oder Nachahmungsschutz. Nach § 4 Nr. 3 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.

Tatbestand Leistungs- / Nachahmungsschutz

Die Vorschrift des § 4 Nr. 3 UWG normiert in drei Beispielstatbeständen die Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes bzw. des sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes als einer Ausprägung des Mitbewerberschutzes. Nach der Vorschrift handelt unlauter, wer „Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.“

Es ergibt sich folgender Tatbestand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes:

Der Tatbestand des § 4 Nr. 3 enthält verschiedene geschriebene und ungeschriebene Merkmale sowie in den Buchstaben a. – c. drei Fallgruppen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Die Aufzählung nach § 4 Nr. 3 li. a. - c. ist abschließend[8]. Aus dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit (s.u.) folgt, dass die Nachahmung von Erzeugnissen nur dann unlauter sein kann, wenn besondere Umstände wie in § 4 Nr. 3 lit. a. – c. dargestellt hinzutreten, welche die grundsätzlich zulässige Nachahmung ausnahmsweise als unlauter erscheinen lassen.

Neben den beschriebenen, typischen Fallgruppen nach lit. a. - c. können auch weitere Umstände die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Dazu zählt z.B. die systematische oder wiederholte Übernahme ganzer Produktreihen, vor allem, wenn es erst die durch die Übernahme ersparten Forschungs- und Entwicklungskosten ermöglichen, die Preise des Originalherstellers zu unterbieten.[1]

Eine weiterer Fall unzulässiger Nachahmung bestand nach der Rechtsprechung, wenn eine Ware nach ihrer Zweckbestimmung „von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten [ist] und das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung [...] in sich [trägt]“ und ein anderer als der Ersthersteller Produkte zur Deckung dieses Ergänzungsbedarfs anbietet.[2] Diese Rechtsprechung zum Einschieben in eine fremde Serie ist zu den bekannten Klemmbausteinen des Spielzeugherstellers LEGO ergangen, wurde – wohl nicht zuletzt unter dem Eindruck der massiven Kritik aus dem Schrifttum[3] – nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen und mittlerweile sogar ausdrücklich aufgegeben.[4]

Grundsätze des Nachahmungsschutzes

Die Vorschrift des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG bildet das Ergebnis einer über 80-jährigen Entwicklung der Rechtsprechung zum Schutz von Arbeitsergebnissen außerhalb des Immaterialgüterrechts. Im ursprünglichen Fall hatte ein Puppenhersteller für seine Produkte Gesichtsausdruck, Form und Bekleidung der bekannten „Käthe-Kruse-Puppen“ praktisch übernommen. Das Reichsgericht befand, die Nachahmer würden sich „die Gedanken, die Arbeit und das mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis [...] zunutze machen, wenn sie die Puppen herstellten und vertrieben, obwohl sie mit den bekannten, künstlerischen Ruf genießenden Käthe-Kruse-Puppen verwechselt werden können“ und untersagte den Vertrieb der Puppen wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG a.F.[5]

Aus dem vorgenannten Zitat sind bereits zwei Grundsätze des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes ersichtlich, die noch heute gelten:

  1. Geschützt ist durch das UWG nicht der Gegenstand als solcher, sondern die darin verkörperte (Arbeits-) Leistung.
  2. Zusätzlich zur Übernahme der fremden Leistung muss noch ein weiterer Aspekt vorliegen, der die Unlauterkeit begründet. 

Beide Grundsätze sind darauf zurückzuführen, dass die Nachahmung von Produkten außerhalb eines bestehenden Immaterialgüterrechtsschutzes aufgrund wettbewerbspolitischer Erwägungen frei ist und frei bleiben soll. Diesem Grundsatz liegt wiederum der Gedanke zugrunde, dass der Innovationswettbewerb grundsätzlich durch das Immaterialgüterrecht gewährleistet ist, da für neue Erfindungen, Designleistungen oder Werke unter den eingangs genannten Voraussetzungen ein ausschließlicher Schutz gewährt wird, welcher einen Anreiz zur Schaffung neuer Produkte bietet und somit technischen bzw. wissenschaftlichen und künstlerischen Fortschritt ermöglicht. In einer Wettbewerbsordnung muss aber auch der Imitationswettbewerb gewährleistet sein, da dieser zu einer Verbreitung fortschrittlicher Techniken beiträgt und einen gewissen Druck auf die Inhaber von Immaterialgüterrechten ausübt, damit diese ihre Leistung innerhalb der Schutzfrist auch in nutzbare Geräte umsetzen und bereits vor Ablauf dieser Frist wiederum neue Erfindungen und Werke erarbeiten.

Zudem liegt der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nachahmungsfreiheit auch der ebenfalls schon vom Reichsgericht formulierte Gedanke zugrunde, dass „Gewerbefleiß, Handel und Verkehr der Gegenwart auf dem Erbe der Vergangenheit“ beruhen. Daher, so das Reichsgericht, bräuchten neue Arbeiten „vernünftigerweise den bisher errungenen Stand der Dinge nicht unbeachtet zu lassen; um unfruchtbare Wiederholungen zu vermeiden, müssen sie an das Erreichte anknüpfen und auf ihm weiterbauen.“ Nur in Ausnahmefällen könne somit die Übernahme fremder Leistungen außerhalb besonderer Schutzgesetze (gemeint ist der Immaterialgüterrechtschutz) unzulässig sein.[6]

Im Ergebnis verfolgt der ergänzende Leistungsschutz das Ziel, das Gleichgewicht zwischen nachahmendem und innovativem Wettbewerb im Einzelfall auszubalancieren.

Aktivlegitimiert ist i.d.R. der Hersteller, ggf. auch der Alleinvertriebsberechtigte[7]


[1] Vgl. BGH, 28.03.1996, I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 783 – Vakuumpumpen.

[2] Vgl. BGH, 07.05.1992, I ZR 163/90, GRUR 1992, 619, 620 – Klemmbausteine II.

[3] Vgl. Rauda, GRUR 2002, 38, 40 f.; Kur, GRUR 1995, 469, 470ff.

[4] Vgl. BGH, 04.05.2016, I ZR 58/14, Rn. 78 f. – Segmentstruktur

[5]Vgl.  RG, RGZ 111, 254, 256 – Käthe-Kruse-Puppen.

[6] Vgl. RG, RGZ 135, 385, 394 – Künstliche Blumen.

[7] Vgl. BGH, 27.10.2022, I ZR 53/22 - Rahmenmodule und BGH, 26.01.2023, I ZR 15/22 - KERRYGOLD.

[8] Vgl. BGH, 04.05.2016, I ZR 58/14, Rn. 78 f. – Segmentstruktur

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